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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

S

Sachbezüge
Sachkonto
Saisonarbeiter
Saldo
Sale-and-lease-back
Sales and Promotion (Verkaufsförderung)
Salvatorische Klausel
Scanning
Scheck
Scheinselbständigkeit
Sekundärerhebung
Schlüsselqualifikationen
Schmiergeld
Schnittstelle
Schuldner
Schwerbehinderte
Selbstanzeige
Serienfertigung
Server
Skonto
Solidarhaftung
Sonderangebote
Sonderkosten
Sonderurlaub
Sortenfertigung
Sortenschutzrecht
Sozialauswahl
Sozialbilanz
Sozialgericht
Sozialplan
Sozial-und-Zusatzleistungen
Sozialversicherung

Spartenorganisation
Spediteur
Speditionsvertrag
Spekulationsgeschäfte
Spenden
Spin-off
Sponsoring
Sprecherausschuß
Stab-Liniensystem
Stammeinlage
Stammkapital
Stelle
Stellenanzeige
Stellenbeschreibung
Steuer
Steuerberater
Steuerbilanz
Steuerrückerstattung (Steuerausgleich)
Stichtagsinventur
Stille Reserven
Stille-Gesellschaft
Stimmrecht
Stimmverbot
Store-Test
Strategische Allianzen
Streckengeschäft
Streik (Arbeitsniederlegung)
Strukturvertrieb
Strukturwandel
Suchmaschine
Sukzessivlieferungskauf
(Folge-Lieferungskauf)


Sachbezüge:
Sachbezüge sind nicht in Geld gezahlte Lohnbestandteile. Diese sogenannte Naturalvergütung ist ebenso steuer- und sozialabgabepflichtig wie Arbeitsentgelt.
Zu den Sachbezügen gehören z.B.

  • Lebensmitteldeputate in der Landwirtschaft
  • Ausspeisungen (manchmal - wie im Gastgewerbe - nur sehr eingeschränkt)
  • Dienst- oder Werkswohnungen,
  • u.U. auch die private Nutzung von Dienstfahrzeugen.

Zu den Sachbezügen zählt nicht die Nutzung betrieblicher Sozialeinrichtungen, wie z.B. Werkskantinen. Die Steuer- und Sozialabgabepflicht erstreckt sich auf alle Einnahmen eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses. Auch die verbilligte Abgabe und die verbilligten Dienstleistungen des Arbeitgebers müssen versteuert werden (geldwerte Vorteile gehören steuerlich zu den Sachbezügen). Um die Sachbezüge steuerlich zu bewerten, muß ihr Wert in € ausgedrückt werden können. Dafür ist die Sachbezugsverordnung der Sozialgesetzgebung ebenso heranzuziehen wie die Vorschriften des Steuerrechts. Ist der gewährte Sachbezug in diesen Verordnungen nicht aufgeführt, ist der Wert mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu ermitteln. Siehe auch Lohnsteuer oder Vergütung

Sachkonto:
Als Sachkonto bezeichnet man ein Konto, auf dem Geschäftsvorfälle in der Buchführung systematisch nach sachlichen Gesichtspunkten erfaßt wird. Das Gegenstück zu Sachkonten sind Personenkonten. Sachkonten werden weiter untergliedert in

  1. Bestandskonten und
  2. Erfolgskonten.

Bestandskonten stammen aus der Eröffnungsbilanz und werden abgeschlossen in der Schlußbilanz (Jahresabschluß).
Erfolgskonten werden über die Gewinn-und-Verlustrechnung abgeschlossen, die ihrerseits dann wieder entweder über das Eigenkapital oder über den Erfolgsausweis in der Schlußbilanz abgeschlossen wird.

Saisonarbeiter:
Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben nur während der Saison arbeiten (z.B. Erntezeiten wie Weinlese, Hotels und Gaststätten in Feriengebieten), sind Saisonarbeiter. Für Saisonarbeiter sind arbeitsrechtliche Vorschriften weitgehend unvollständig ausgeformt. So gelten z.B. Kündigungsschutzgesetze nur sehr bedingt. In der Regel werden nur befristete Arbeitsverträge - oft per Handschlag - abgeschlossen. Saisonarbeit ist nicht steuer- oder sozialversicherungsfrei, sofern die Arbeitszeit innerhalb eines Jahres nicht unterhalb den gesetzlichen Regelungen beschränkt ist. Saisonarbeit kann pauschal versteuert werden. In Italien haben Saisonarbeiter außerhalb der saisonalen Arbeitszeit Anrecht auf ein erhötes Arbeitslosenentgelt, insbesondere gelten in der Landwirtschaft (z.B. für Tagelöhner) eigene Regelungen.

Saldo:
Der Saldo ist die Differenz zwischen der Soll- und Habenseite eines Kontos.
Siehe dazu auch Bilanz, Buchführung oder Grundsätze der Buchführung

Sale-and-lease-back:
Verkauft ein Unternehmen einen Gegenstand aus seinem Anlagevermögen und least ihn vom Käufer zurück, so heißt dieses Verfahren "Sale-and-lease-back". Käufer kann dabei

  • ein völlig Fremder sein (was selten ist) oder
  • der Unternehmer selbst oder
  • eine ihm nahestehende Firma.

Diese kann unter Umständen auch nur zu diesem Zweck gegründet werden.
Das Sale-and-lease-back hat fast immer entweder liquiditäts-technische oder steuerliche Gründe:

  • Das Unternehmen erzielt für den Verkauf einen Preis und muß ihn meist auch versteuern, wenn es ihn nicht mit Verlusten verrechnen kann.
  • Auf der anderen Seite aber hat das Unternehmen Leasinggebühren zu bezahlen. Und die wiederum stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Aufwandsseite - helfen also auch, Steuern zu sparen.

Bei einer GmbH hat dies den angenehmen Nebeneffekt, daß derjenige, mit dem man durch das Sale-and-lease-back Verfahren Steuern sparen kann, durchaus der eigene Gesellschafter sein kann. Allerdings besteht hier die Gefahr einer ungewollten Betriebsaufspaltung. Siehe dazu auch Anlagevermögen, Betriebsaufspaltung oder Leasing

Sales and Promotion (Verkaufsförderung):
Unter Sales and Promotion versteht man alle direkten verkaufsfördernden Maßnahmen. Es ist ein Instrument innerhalb des Marketing, das sich gezielt mit der Unterstützung des Absatzes beschäftigt.
Im Unterschied zur Werbung tritt die Sales and Promotion direkt mit der Zielgruppe in Verbindung und spricht sie direkt an. Insofern ist sie ein Instrument der Kommunikation zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, bzw. dem Markt im Allgemeinen.
Sales Promotion richtet sich je nach Art des Verkaufs sowohl

  • an Unternehmen (Handelspromotions),
  • an Vertriebsorganisationen bis hin
  • zum Außendienst (Außendienstpromotions) und
  • an die Endverbraucher (Verbraucherpromotions).

Dazu Beispiele hinsichtlich von Verbraucherpromotions:

kurzfristige Maßnahmen sind z.B.

  • Kostproben im Geschäft,
  • Produktproben wie z.B. Parfüms oder Probefahrten,
  • Tombola in Geschäften,
  • besondere Verkaufstage, z.B. Tag der offenen Tür.

mittelfristige Maßnahmen sind z.B.

  • Aufbau von Kundenclubs,
  • Teilnahme an Gewinnspielen,
  • Einladungen zu besonderen Jubiläen,
  • Ausleihen von bestimmten Produkten.

Salvatorische Klausel:
Als salvatorische Klausel wird eine Vertragsklausel bezeichnet, die den Bestand des Vertrags auch dann retten soll, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam herausstellen sollten.
Salvatorische Klauseln können in alle Verträge eingebaut werden. Allerdings wird ein Vertrag durch sie nur dann in seinem Bestand gerettet, wenn die unwirksamen Klauseln nicht ein Kernstück des Vertrags, sondern lediglich Nebenabreden betreffen.

Muster-Formulierung:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Scanning:
Scanning ist ein System computergestützter Verkaufsdatenerfassung.

  • die Warenbewegung wird bereits an der Kasse (am Point of Sale) durch Einlesen des Waren-Strich-Codes erfaßt;
  • das Signal dieses Warenausgangs geht an das Lager und von dort weiter an
  • den Lieferanten, der sofort nachliefern kann.

Damit ist das Scanning ein sogenanntes geschlossenes Warenwirtschaftssystem, bei dem die Warenbewegungen an den einzelnen Erfassungspunkten gemessen werden und entsprechend reagiert werden kann. Mit Scanning kann damit auch der Hersteller einer Ware eine genaue Bewegung (sogar stunden- bzw. tageweise) seines Umsatzes messen.

Scheck:
Der (Bank-) Scheck ist eine schriftliche (unbedingte) Anweisung des Scheckausstellers an seine Bank, zu seinen Lasten eine bestimmte Geldsumme an den Schecknehmer zu zahlen. Er muß folgende Bestandteile (gestzliche Bestandteile)enthalten

  1. Die Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde
  2. die unbedingte Anweisung eine Bestimmte Geldsumme zu zahlen
  3. den Namen dessen der zahlen soll (Bezogener)
  4. die Angabe des Zahlungsorts
  5. die Angabe des Orts und des datums der Ausstellung
  6. die Unterschrift des Ausstellers

    Weitere Bestandteile (kaufmännische Bestandteile) sind zum Beispiel:

  7. Kontonummer,
  8. Schecknummer und
  9. Bankleitzahl.

Folgende Scheckarten werden unterschieden:

  • Inhaberscheck (wer den Scheck besitzt kann über ihn verfügen)
  • Orderscheck (der Scheck wird auf einen Namen ausgestellt und kann durch Indosament weitergegeben werden). Beim
  • Rektaschek wird die Weitergabemöglichkeit ausgeschlossen
  • Verrechnungsscheck (kann nur auf einem Konto zur Verrechnung gutgeschrieben werden im Gegensatz zum Bar-Scheck

Schecks sind bei Sicht fällig (im Gegensatz zum Wechsel) und müssen innerhalb folgender Fristen vorgelegt werden

  • Innlands Schecks innerhalb von 8 Tagen
  • Auslandsschecks vom gleichen Erdteil innerhalb von 20 Tagen
  • Auslandsschecks verschiedener Erdteile innerhalb von 70 Tagen

Wer diese Fristen überschreitet kann das Recht der Auszahlung verlieren.

Scheinselbständigkeit:
Eine Scheinselbständigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat ein gewissen (nennenswerten) Betrag übersteigt;
  2. Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
  4. Die Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handels nicht erkennen;
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Dies gilt aber nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen ihre Tätigkeit frei gestalten und über ihre Arbeitszeit frei bestimmen können.

Sekundärerhebung:
Aufbereitung und Auswertung von Daten, die bereits vorhanden (Deskre-search) sind. Die Daten wurden meist zu anderen Zwecken erhoben. Hierzu werden

  • Daten aus dem Rechnungswesen,
  • Daten aus der Fachliteratur oder
  • Daten aus anderen Quellen ausgewertet.

Meist kostengünstiger als Primärerhebung

Schlüsselqualifikationen:
Als Schlüsselqualifikationen werden jene Fähigkeiten bezeichnet, die unabhängig vom jeweiligen Arbeitsplatz unerläßlich sind, dazu gehören:

  • Feedbackfähigkeit
  • Kritikfähigkeit
  • Flexibilität
  • Leistungsbereitschaft
  • Führungsfähigkeit
  • Lernfähigkeit
  • Kommunikationsfähigkeit
  • Problemlösefähigkeit
  • Komplexitätsbewältigung
  • Selbständigkei
  • Konfliktfähigkeit
  • Teamfähigkeit
  • Konzentrationsfähigkeit
  • Veränderung sbereitschaft
  • Kooperationsfähigkeit
  • Verantwortungsbewußtsein
  • Kreativität
  • Zuverlässigkeit

Schmiergeld:
Schmiergeld soll die Empfänger dazu veranlassen, ein für den Geber vorteilhaftes Verhalten zu zeigen und die geschäftliche Beziehung entsprechend zu fördern.
Schmiergelder sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlaßt sind und der Geber die Zahlung glaubhaft machen konnte, sowie den Empfänger genau benannte.

Beispiel:
Ein Unternehmer zahlt an den Gesellen seines Konkurrenten 10.000 €, um Kenntnis über ein technisches Betriebsgeheimnis zu erhalten.

Schmiergeld liegt nur dann vor, wenn vom Empfänger keine "direkte" − will heißen sichtbare − Gegenleistung erwartet wird. Vermittlungs-Provisionen oder Honorare für Beratungsleistungen dagegen fallen selbstverständlich nicht unter den Begriff Schmiergeld oder Bestechung.

Schnittstelle:
Als Schnittstellen werden die übergänge von Verbindungen zwischen Computer und anderen Hardware-Komponenten bezeichnet.
Man unterscheidet hauptsächlich zwei Arten von Schnittstellen:

  1. die serielle Schnittstelle, die die Bits nacheinander (1 Leitung) überträgt und
  2. die parallele Schnittstelle, die die Bits gleichzeitig (z.B. 8 Leitungen) überträgt und die Übertragungsgeschwindigkeit dadurch verachtfacht.

Parallele Schnittstellen schließen vor allem Drucker an, aber auch andere externe Geräte, wie z.B. Scanner.
Die sogenannte IDIE-Schnittstelle dient zur Verbindung zwischen Festplatte und Computer.
An eine moderne SCSI-Schnittstelle können insgesamt acht Geräte angeschlossen werden.
Die SO -Schnittstelle dient zur Verbindung der entsprechenden Komponenten zum ISDN-Netzwerk.

Schuldner:
Schuldner wird die Person oder Gesellschaft genannt, die einer anderen Person oder Gesellschaft eine (Gegen-)Leistung schuldet. Diese Leistung kann entweder materieller (Geld, Sachen) oder immaterieller (Arbeit, Dienstleistung, Geschäfts-Idee) Natur sein. Die Schulden werden oft auch Verbindlichkeiten genannt und als solche in der Bilanz ausgewiesen. Siehe auch Gemeinschuldner oder Gläubiger

Schwerbehinderte:
Im Sinne der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften ist ein Arbeitnehmer schwerbehindert, wenn sein Behinderungsgrad mindestens 50 % beträgt. Auf Antrag wird die Schwerbehinderteneigenschaft vom Versorgungsamt, bzw. der Fürsorgestelle (Italien Sozialamt, bzw. IMPS) festgestellt, bzw. entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet:

  • Zuständigkeit für eine physische Behinderung − will heißen sichtbare − Krankenhaus,
  • Zuständigkeit für eine psychische Behinderung − will heißen sichtbare − Psychiatrie

Die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt allerdings nicht erst mit dem Zeitpunkt, in dem sie behördlich anerkannt wird, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen objektiv vorlagen.
Arbeitgeber, die eine Mindestanzahl an Mitarbeitern aufweisen, müssen einen Mindestenprozentsatz von Schwerbehinderte beschäftigen. Kommt ein Arbeitgeber dem nicht nach, muß er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz, der einem Behinderten zustände eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Für deren Arbeits- und Gesundheitsschutz gilt: Arbeitgeber haben Schwerbehinderte beruflich zu fördern und für eine geeignete Ausstattung des Betriebs zu sorgen, damit Schwerbehinderte dort gefahrlos arbeiten können. Falls der Betrieb finanziell dazu nicht in der Lage ist, können diese Kosten vom zuständigen Gesundheits-, Arbeits- oder Sozialamt übernommen werden. Der Schwerbehinderte kann Mehrarbeit ablehnen, die über die vertragliche Arbeit hinausgeht, und hat Anspruch auf Zusatzurlaub.
Besondere Rechte des Schwerbehinderten:

  • Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf jährlichen zusätzlichen Urlaub.
  • Schwerbehinderte können die Altersrente früher beanspruchen.
  • Sie können einen steuerlichen Versorgungsfreibetrag geltend machen.
  • Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kann der Abzug der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
  • Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf grundsätzlich der vorherigen Einschaltung der zuständigen Fürsorgestelle.

Selbstanzeige:
Zeigt sich ein Steuerhinterzieher beim Finanzamt selbst an, so spricht man von einer Selbstanzeige.
Das Steuerrecht bevorzugt "reuige Sünder" (Italien: periodisch wiederkehrende Begnadigungen [sog. Condoni] für eine Selbstanzeige ["Beichte"] :-), diese Condoni gelten auch für "Bausünden" oder andere Vergehen gegen bestimmte Gesetzesvorlagen). Zeigt sich der Steuersünder selbst an, muß er keine Strafe zahlen, sondern kommt eventuell mit dem Nachzahlen hinterzogener Steuern (Italien: Bezahlen einer pauschalen Strafe) davon.

Serienfertigung:
Die Serienfertigung ist durch die gleichzeitige oder unmittelbar aufeinanderfolgende Erzeugung mehrerer gleichartiger Produkte (Standard-Maschinen) gekennzeichnet ist. Hier unterscheidet man in

  • Kleinserienfertigung,
  • Mittelserienfertigung und
  • Großserienfertigung,

je nach der Anzahl der pro Serie gefertigten Produkte.

Beispiele:

  • Standardmaschinenbau,
  • Apparatebau,
  • Möbelindustrie,
  • LKW-Fertigung,
  • Herstellung von Eisenbahnwaggons, etc.

Siehe auch Fertigung oder Sortenfertigung.

Server:
Ein Server ist ein zentraler Rechner innerhalb eines Netzwerkes, der für angeschlossene Rechner Daten zur Verfügung stellt. Ein Server kann verschiedene Aufgaben in dem Netzwerk übernehmen (z.B. komplette Applikationen bereitstellen, Daten zentral verwalten). Die technischen Entwicklungen der Server gehen teilweise in unterschiedliche Richtungen. Während das Internet, hier speziell das Intranet, die Client-Server-Technologie vorantreibt, gehen andere Netzwerke dazu über, auf zentrale Server zu verzichten, um die Kapazitäten gleichberechtigter Rechner auszunutzen.

Skonto:
Skonto (Mehrzahl: Skonti) nennt man den prozentualen Abschlag von der Rechnungssumme, der dem Kunden dann gewährt wird, wenn er innerhalb einer vorgegebenen Frist die Rechnung bezahlt.
Im täglichen Geschäftsleben wird die Ausnutzung von Skonto als Indiz für die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens angesehen. Der Skonto vermindert für denjenigen, der ihn in Anspruch nimmt, die Anschaffungskosten. Entsprechend muß die Umsatzsteuer berichtigt werden. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies vereinbart worden ist.
Erhaltene Skonti erhöhen den Gewinn.
Gewährte Skonti mindern den Gewinn.

Solidarhaftung: Siehe Ausfallhaftung

Sonderangebote:
Sonderangebote sind Waren, die zu herabgesetzten Preisen angeboten werden. Es gibt gesetzlich zugelassene Sonderangebote im Rahmen von Sonderveranstaltungen, wie z.B.

  • Sommer- oder Winterschlußverkauf,
  • Räumungs- oder Jubiläumsverkäufe (in Deutschland nach jeweils 25 Jahren),
  • Räumungsverkäufe bei Umbau, bzw. bei einer Betreibsaufgabe oder beim Wechsel des Eigentümers.

Demgegenüber stehen Sonderangebote, die kurzfristig bei einzelnen Waren offeriert werden.
Sonderangebote außerhalb der gesetzlich definierten Sonderveranstaltungen werden vor allem als Werbemaßnahmen genutzt. Dabei müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Grundsätzlich sind Sonderangebote zulässig, soweit sie sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb einfügen. Bei einem umfangreichen Warensortiment kann die gleichzeitige Ankündigung zahlreicher Sonderangebote zulässig sein, ohne daß die Sonderangebotsaktion zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung wird. Es ist stets bei Sonderangeboten darauf zu achten, daß nur einzelne Waren und nicht ganze Warensortimente im Preis herabgesetzt werden. Das Sonderangebot sollte als solches deutlich gekennzeichnet sein. Eine zeitliche Befristung des herabgesetzten Preises ist zumindest juristisch anfechtbar. Es sollte deshalb nicht als Instrument eingesetzt werden. Ebenso muß der herabgesetzte Preis sich auf den Verkaufspreis vor dem Sonderangebot beziehen, Verstöße sind strafbar. Siehe auch Werbung oder Zugabe

Sonderkosten:
Sonderkosten der Fertigung liegen dann vor, wenn die Kosten durch die Produktion eines bestimmten Produkttyps oder durch die Bearbeitung bestimmter Aufträge verursacht werden.
Sonderkosten der Fertigung können anfallen

  1. als Einzelkosten wie
  2. als Gemeinkosten.

Sonderkosten der Fertigung stehen zwar - weder als Einzel- noch als Gemeinkosten - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Fertigung von einzelnen Produkten. Dennoch aber sind diese Kosten in die Herstellungskosten mit einzurechnen. Das gilt sowohl für Sonder-Einzelkosten als auch für Sonder-Gemeinkosten der Fertigung.

Beispiel:
Eine Firma soll eine Spezialmaschine herstellen. Dazu müssen erst Spezialwerkzeuge geschaffen und weitere Entwicklungsarbeiten geleistet werden. Da diese Kosten direkt dieser Spezialmaschine zugerechnet werden können, sind es Sonder-Einzelkosten der Fertigung. Würde die Firma fünf dieser Spezialmaschinen herstellen, würden die Entwicklungskosten dennoch nur einmal anfallen. Dann wären die Kosten Sonder-Gemeinkosten der Fertigung.

Sonderurlaub:
Als Sonderurlaub bezeichnet man alle arbeitsfreien Tage außerhalb des vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Urlaub. Sonderurlaube werden teils mit, teils ohne Entgeltfortzahlung gewährt.
Die Anwendung des Begriffs Sonderurlaub ist nicht klar definiert wird in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Sonderurlaube sind z.B.:

  • Bildungsurlaub
  • Kuren
  • Pflege eines kranken Kindes
  • Musterung
  • Eigene Eheschließung
  • Niederkunft der Ehefrau
  • Teilnahme an Eheschließungen bei Verwandten 1. Grades
  • Eigener Wohnungswechsel
  • Todesfälle in der Familie
  • Schwere Erkrankung des Ehegatten
  • oder der Kinder
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten aus öfentlichen Ehrenämtern (z.B. Wahlhilfe)
  • Vorladung vor Gericht als Zeuge

Sortenfertigung:
Wenn sich die verschiedenen Erzeugnisse weder durch die Rohstoffe noch durch den Fertigungsablauf unterscheiden, spricht man nicht von Serienfertigung, sondern von Sortenfertigung. Hier sind die Erzeugnisse eng miteinander verwandt und unterscheiden sich nur in Merkmalen wie z.B. bei einer Anzugsfertigung:

  • Größe,
  • Farbe,
  • Design,...

Beispiele zur Sortenfertigung:

  • Fertigung von Anzügen, Schuhen und anderen Textilprodukten,
  • Fertigung, bzw. Walzen von Blechen,
  • Fertigung von Heizkörperelementen,
  • Erzeugung von Schokoladesorten etc.

Sortenschutzrecht:
Zum Gegenstand des Sortenschutzrechts gehören Pflanzenarten und deren Zusammenfassungen, Unterteilungen, sowie Vermehrung (von Pflanzen und Pflanzenteilen [Vermehrungsmethode, dato 2008: Vivo-section], einschließlich Samen). Auf der Grundlage des Sortenschutzrechts können neue Pflanzensorten (Hybride und andere "moderne" gen-technische Manipulate) und ihre Bezeichnungen geschützt werden.
Nur der Inhaber des Sortenschutzrechts besitzt das "aus-schließliche Recht"

  • Vermehrungsgut (eben bei Vivio-Section die von einer Mutterpflanze zerteilten vermehrungsfähigen Einzelzellen),
  • Saatgut und
  • Stecklinge

der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu erzeugen oder zu vertreiben: ist aber eigentlich das individuelle Wesen (Tier, Pflanze) selbst, bzw. der verantwortliche Mensch und die verantwortliche Menschheit als ganze . Das Recht auf Sortenschutz steht neuerdings dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Vom Sortenschutz ausgeschlossen sind alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.

Sozialauswahl:
Die Auswahl von betriebsbedingt zu kündigenden Mitarbeitern muß nach den Bestimmungen der Sozialauswahl erfolgen. Die korrekte Sozialauswahl ist eine wesentliche Voraussetzung für diese Kündigungen. Gekündigt werden sollen nämlich nur die Arbeitnehmer, die im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Mitarbeitern sozial von der Kündigung am wenigsten betroffen wären.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind maßgebliche Kriterien für die Bewertung der Sozialauswahl lediglich noch:

  • Betriebszugehörigkeit,
  • Alter und
  • Zahl der Unterhaltsberechtigten.

Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigen betrieblichen Interesse liegt, können bereits im Vorfeld aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Für die Einzelheiten der Darlegung ist der Arbeitgeber jedoch immer noch verantwortlich. Pauschale Werturteile werden häufig nicht ausreichen. Wenn allerdings die Voraussetzungen nachweisbar sind, kann die Sozialauswahl nunmehr eingegrenzt werden, was für die betriebliche Praxis eine deutliche Erleichterung ist. Innerhalb der Sozialauswahl sind diejenigen Arbeitnehmer vergleichbar, die auf horizontaler Ebene auf ihren Arbeitsplätzen das gleiche tun. Entscheidende Frage ist, ob der zur Kündigung anstehende Mitarbeiter die Tätigkeit eines anderen Mitarbeiters übernehmen könnte. Ein bestimmter Umschulungsaufwand ist zumutbar. Es gilt der Grundsatz: Alle Arbeitsplätze, auf denen die Mitarbeiter ohne Änderungskündigung nach dem Direktionsrecht versetzt werden könnten, sind einzubeziehen. Die Sozialauswahl muß im Gegensatz zur Suche nach einer freien Position

  • nicht unternehmensbezogen,
  • sondern rein betriebsbezogen sein.

Die Auswahl hat sich auf den gesamten Betrieb zu erstrecken, eine nur abteilungsbezogene Betrachtung scheidet aus. Immer wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Auswahlrichtlinie festlegt, wie die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann der einzelne Arbeitnehmer die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüfen. Im Rahmen umfangreicher Entlassungsmaßnahmen bietet es sich also an, mit dem Betriebsrat (siehe auch Mitbestimmung) entsprechende Regelungen zu treffen. Als allgemeine Kriterien für die Sozialauswahl gelten:

  1. Alter
  2. Dienstzugehörigkeit
  3. Kinderzahl
  4. Familienstand
  5. Einzelverdiener oder Doppelverdiener
  6. Qualifikation
  7. Ausbildung
  8. Berufserfahrung

Sozialbilanz:
Eine Sozialbilanz ist die Berichterstattung eines Unternehmens über seine gesellschaftlichen Aktivitäten. Sozialbilanzen sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sie sind eine freiwillige Maßnahme eines Betriebes und dienen der Imagepflege im Rahmen der Public Relations (PR).
Mit einer Sozialbilanz wird der Öffentlichkeit dokumentiert, wo sich das Unternehmen im gesellschaftspolitischen Raum engagiert. So werden in einer Sozialbilanz z.B. aufgelistet,

  • welche sozialen oder kulturellen Einrichtungen gesponsert wurden,
  • welche zusätzlichen sozialen Leistungen den Mitarbeitern gewährt werden,
  • welche besonderen Verdienste sich das Unternehmen bei der Förderung von kommunalen Vorhaben erworben hat,
  • welche öffentlichen Preise es gestiftet hat.

Siehe auch Sponsoring oder Spenden

Sozialgericht:
Das Sozialgericht ist ein Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entscheidet über Ansprüche aus der Sozialversicherung.

Sozialplan:
Bei wesentlichen Betriebsänderungen ist ein Sozialplan erforderlich. BetriebsÄnderungen, die sich in einem reinen Personalabbau erschöpfen, sind von der Sozialplanpflicht ausgenommen, sofern nicht bestimmte Grenzwerte erreicht werden. Diese Grenzwerte liegen etwas niedriger, als die für den Interessenausgleich. Sozialplanpflicht besteht, wenn in einem Unternehmen mit einer gewissen Mitarbeiteranzahl (z.B. 600) mehr als 10% dieser Mitarbeiter (im speziellen Fall hier z.B. 70) entlassen werden.
Gegenstand des Sozialplans ist der Ausgleich der Nachteile für die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeiter entsprechend der finanziellen Situation des Unternehmens. Beachtet werden muß, daß ein Sozialplan den betroffenen Arbeitnehmern nicht ihre individuellen Schutzrechte (Kündigungsschutz) nimmt. Ist z.B. ein Mitarbeiter nicht kündbar (z.B. aus Gründen der Sozialauswahl) und auch nicht freiwillig zum Ausscheiden bereit, kann er nicht unter Hinweis auf den Sozialplan zur Trennung gezwungen werden. Grundsätzlich sind Unternehmer und Betriebsrat in den Grenzen von Recht und Billigkeit frei, welche Nachteile in welcher Höhe ausgeglichen werden sollen. Es gibt kein allgemein gültiges oder gar verpflichtendes Schema. Allerdings gibt der Sozialplan Sicherheit für die Beteiligten, wie die Nachteile im einzelnen ausgeglichen werden. Dies ist für die Abwicklung einer Personalfreisetzung von erheblicher Bedeutung. Der Sozialplan ist in aller Regel Gegenstand einer Betriebsvereinbarung.

Beispiele zu Inhalten eines Sozialplans

  1. Geltungsbereich (zeitlich und örtlich)
  2. Ausscheiden ohne Arbeitsplatzerhalt
    • Freistellung
    • Abfindung
    • Höhe der Abfindung
    • Höchstbegrenzung für Abfindungen
    • Anrechnungen auf Abfindungen
    • Ausnahmen
    • Fälligkeit der Abfindungen
    • Rückzahlklausel bei Wiedereinstellung
    • Sozialauswahl - Punktesystem
  3. Reduktion der Arbeitskapazität
    • Ausgleich für Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes
    • Ausgleich bei Versetzung
    • Beihilfen für Weiterbildung
    • Ausgleich für Ortswechsel
  4. Sonstige Bestimmungen
    • Sicherung von Ansprüchen aus Sozialleistungen
    • Regelungen zur Altersversorgung
    • Weitergewährung von Firmendarlehen
    • Bestehenbleiben von Wohnrechten in Werkswohnungen
    • Härtefälle
    • Übernahme von Bewerbungskosten
    • Outplacement-Kosten und Übernahme
    • Sonderfonds für Härtefälle
  5. Schlußbestimmungen:
    • Folgen durch Änderungen persönlicher Verhältnisse
    • Schlichtungsregeln für Streitfälle aus dem Sozialplan
    • Schriftform
    • Salvatorische Klausel
    • Inkrafttreten

Siehe auch Abfindung (Abfertigung), Kündigung (Arbeitsrecht) oder Sozialauswahl

Sozial-und-Zusatzleistungen:
Unter betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen versteht man alle Zuwendungen des Unternehmens, die weder zum Arbeitsentgelt noch zu einer Erfolgsbeteiligung zu zählen sind. Basis der Sozial- und Zusatzleistungen stellen die gesetzlich verankerten Verpflichtungen dar, die ein Unternehmen zwingend erfüllen muß.
Zu den gesetzlich verankerten Sozial- und Zusatzleistungen zählen

  1. die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)
  2. Unfallversicherung
  3. Bezahlung von Fehlzeiten (Krankheit, Mutterschutz, Kuren, aber auch Urlaub, Feiertage, Sonderurlaub)
  4. sonstige gesetzliche Sozialaufwände (Arbeitssicherheit).

Zu den tariflichen Sozialleistungen gehören sämtliche Errungenschaften, die durch den Tarifvertrag zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestbestimmungen durch den Arbeitgeber gewährt werden müssen. Eine Beeinflußbarkeit dieser Leistungen ist im Prinzip nur durch eine Loslösung von der Tarifbindung möglich (sofern der Tarifvertrag nicht sogar für allgemeinverbindlich erklärt wurde). Die meisten Tarifverträge sehen z.B. mehr Urlaub als die gesetzlichen 24 Tage (6 Wochen) vor. Der Übergang zu den freiwilligen, betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen ist fließend. Unter freiwilligen Leistungen könnte man nun die verstehen, über deren Einrichtung, Beibehaltung oder Abschaffung der Unternehmer jederzeit autonom entscheiden kann. Häufig ist aber durch Betriebsvereinbarungen oder aufgrund des Gewohnheitsrechts (Betriebliche Übung) eine Kürzung oder gar Abschaffung der Leistungen nicht mehr möglich. Die wichtigsten betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen sind:

  • Abschlußprämien
  • Arbeitskleidung
  • Ausbildungshilfen
  • Baudarlehen
  • Beihilfen
  • Belegschaftsaktien
  • Belegschaftsverkauf
  • Betriebsausflug
  • Betriebskrankenkasse
  • Betriebssport
  • Dienstwagen
  • Direktversicherung
  • Einkaufsmöglichkeiten
  • Erfindungsvergütung
  • Erfolgsbeteiligung
  • Erfolgsprovision
  • Erholungskuren
  • Essensgeld
  • Fahrgeldzuschuß
  • Firmenbürgschaft
  • Geburtsbeihilfen
  • Gesundheitsvorsorge
  • Gewinnbeteiligung
  • Handwerksleistungen
  • Invalidenrente
  • Jubiläumsgeschenke
  • Kantine
  • Kindergeld
  • Krankengeldzuschuß
  • Kulturelle Förderung
  • Mietbeihilfen
  • Parkplatz
  • Pensionszusagen
  • Personalrabatt
  • Prämien
  • Ruhegeld
  • Schutzkleidung
  • Schwangerschaftsbeihilfen
  • Sportveranstaltungen
  • Sprachkurse
  • Sterbegeld
  • Stipendien
  • Tantiemen
  • Umzugskosten
  • Unfallversicherung
  • Urlaubsgeld
  • Vermögensbildung
  • Verpflegung
  • Waisenrente
  • Weihnachtsgeld
  • Weiterbildung
  • Werkarzt
  • Wohngeldzuschuß

Sozialversicherung:
Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem. Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäße Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen.
Damit gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung jetzt die Versicherungszweige:

Spartenorganisation:
Bei dieser Produktorganisation handelt es sich um eine Objekt-Zentralisation (Produkt A, Produkt B). Die Produktorganisation hat bei Produktgruppen, die weitgehend von einander unabhängig sind, den Vorteil größerer Beweglichkeit. Meistens wird innerhalb einer Produktgruppe

  • Sparte,
  • Division,
  • Profit-Center

nochmals nach Funktionen unterschieden.

Siehe dazu eine Spartenorganisation als Beispiel einer Divisionalen Organisation oder Spartenorganisation und deutsches Aktienrecht von Theodor Baums, bzw. auch Betriebsorganisation

Spediteur:
ist ein Kaufmann, der es übernimmt, Güterversendungen durch einen Frachtführer zu besorgen d.h. die Beförderung zu organisieren:

der Frachtführer hat Frachtraum
der Spediteur vermittelt Frachtraum

und macht unter Umständen von seinem Selbsteintrittsrecht gebrauch. Siehe auch Frachtbrief oder Vertrag

Speditionsvertrag:
Speditionsverträge werden zur Sicherung bei Güterversendungen zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur abgeschlossen. Sie unterliegen zahlreichen Bestimmungen des Handelsgesetzes und der (z.B. der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen). Der Spediteur seinerseits schließt mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag ab, der die Ware tatsächlich befördert (allerdings kann der Spediteur auch Frachtführer sein).
Zu den Pflichten, zu denen sich der Spediteur im Speditionsvertrag verpflichtet, gehören

  1. der Abschluß eines Frachtvertrages,
  2. die Empfangnahme des Frachtgutes und evtl. deren Verwahrung,
  3. die Beschaffung der Begleitpapiere und
  4. die Bestellung eines Frachtführers.

Der Spediteur haftet bei der Warenübernahme für das Gut und haftet auch für die Erfüllung des Transports durch den Frachtführer. Für seine Leistungen erhält der Spediteur Provision und die Sicherungsrechte, wie z.B. das Pfandrecht. Der Spediteur muß nach den kaufmännischen Regeln der Sorgfaltspflicht handeln.

Spekulationsgeschäfte:
Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn es mit der Absicht abgeschlossen wird, innerhalb einer bestimmten Frist eine positive Marktentwicklung zur Gewinnmitnahme auszunutzen. Das deutsche Steuergesetz spricht seit dem 1.1.1999 nicht mehr von Spekulationsgeschäften, sondern von "privaten Veräußerungsgeschäften".
Spekulationsgeschäfte sind in erstere Linie

  • beim Wertpapierhandel und
  • beim Handel mit Immobilien,

wobei in den letzten Jahrzehnten alle Güter (vor allem Rohestoffe, neuerdings − will heißen sichtbare − nach Abbau der Überproduktion in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts, unterstützt teils von staatlichen Prämien für prach-liegendes Land − will heißen sichtbare − sogar Grund-Nahrungsmittel wie Weizen, Milch), ja Währungen selbst (Spaktakulär war in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts der "Angriff" von Hedg-Font auf Währungen von Staaten mit geringen Reserven von Devisen, wie im ganzen südostasiatischen Raum, den damals so benannten Tiger-Staaten, aufstrebende Wirtschaftnationen mit hoher Auslandsverschuldung) zum Inhalt von Spekulationsgeschäften wurde.
Die Spekulationsfristen, das heißt, jene gesetzlich festgelegten Fristen, in denen Spekulationsgeschäfte als solche steuerlich relevant (begünstigt)sind, betragen (2002 in Deutschland z.B. für Wertpapiere 12 Monate und für Immobilien 10 Jahre).
Als Beginn der Frist gilt der Anschaffungszeitpunkt. Unter den Begriff Spekulationsgeschäft fallen nicht

  1. Schenkungen,
  2. Erbschaften oder die
  3. Entnahme von Betriebsvermögen.

Der Spekulationsgewinn, d.h. die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis wird auf das Einkommen angerechnet und entsprechend versteuert. Dabei sind vom Spekulationsgewinn

  • Notariatskosten,
  • Vermittlungsprovisionen,
  • Beratungskosten und
  • Grunderwerbsteuern abzuziehen.

Spenden:
Spenden sind Zuwendungen an "mildtätige", religiöse, "wissenschaftliche" oder anerkannt (offizielle) gemeinnützige Organisationen. Sie können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die das Steuerrecht beschreibt. Steuerlich begünstigt werden z.B. Spenden an:

  • gemeinnützige Vereine und Verbände (z.B. Wohlfahrtspflege)
  • Hilfsorganisationen (z.B. Kinderhilfswerk)
  • und leider auch an Parteien.

Zu beachten ist hierbei in Italien das Gesetz zu den 8 ‰, das in etwa der deutschen Kirchensteuer entspricht, wobei der Steuerzahler aber aus einer in der Gemeinde aufliegenden Liste die wälbaren Spenden-Empfänger (auch außkirchliche, bzw. nicht religiöse Organisationen und Vereine) einsehen kann.

Spin-off:
Unter Spin-off wird die (rechtliche und wirtschaftliche) Verselbständigung einer Abteilung oder eines Betriebsteils verstanden.
Bei einem Spin-off werden bislang (rechtlich) unselbständige Abteilungen oder Unternehmensteile aus dem Unternehmen heraus gelöst und in selbständige Tochter-Gesellschaften eingebracht. Oft erhalten die Mitarbeiter dann neue Verträge mit der neuen Firma. Damit geht häufig auch der Verlust bisher erarbeiteter Privilegien verloren. Auch die Tarif-Bindung geht unter Umständen bei dem neuen Unternehmen unter.

Sponsoring:
Als Sponsoring wird die Bereitstellung seitens der Unternehmen von Geldern oder Sachleistungen an Personen oder Organisationen im

  • sozialen (Sozialsponsoring: Unterstützung von Sozialprojekten, kommunale Förderung gemeinschaftlicher Aufgaben),
  • kulturellen (Kultursponsoring: Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten),
  • ökologischen (Öko-Sponsoring: Förderung von Umweltprojekten und wissenschaftlicher Forschung darin)
  • universitären, bzw. wissenschaftlichen oder
  • sportlichen Bereich (Sportsponsoring: Förderung von Sportlichen Akivitäten)

bezeichnet. Sponsoring ist eine Strategie innerhalb der PR-Arbeit (Public Relations), um den Ruf des Unternehmens positiv zu unterstützen. Besonderer Wert wird beim Sponsoring auf die öffentliche Wirkung gelegt. Dabei ist es wichtig, daß das Unternehmen ein Public Relation betreibt, das zu ihm paßt (z.B. Hersteller von Spielwaren sponsert Kinderfest). Siehe auch Marketing oder Sozialbilanz

Sprecherausschuß:
Der Sprecherausschuß ist der "Betriebsrat der leitenden Angestellten". Deren betriebsverfassungsrechtlichen Rechte sind in Deutschland in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Sprecherausschußgesetz. Als besondere Form der Vereinbarung mit dem Sprecherausschuß sieht es die sogenannten Richtlinien vor, die wie Betriebsvereinbarungen wirken. Siehe auch Wirtschaftsausschuß

Stab-Liniensystem:
Beim Stab-Liniensystem werden vom Liniensystem Funktionsbereiche abgespaltet. Dabei haben die Stäbe beratende und vorbereitende Funktion und die Leitung bleibt eindeutig bei einer Instanz.

Beispiel zu einem Stabliniensystem im Hotelmanagement (F&B)

Siehe eventuell auch den dazugehörigen Buchauszug und allgemeiner ein Organigramm, bzw. den Begriff Betriebsorganisation

Stammeinlage:
Die Stammeinlage ist der Betrag, die der einzelne GmbH-Gesellschafter für seinen Anteil am Stammkapital an die GmbH bezahlen muß.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Stammeinlage sofort fällig. Sieht die GmbH-Satzung nichts anderes vor, brauchen Bareinlagen nur bis zur Hälfte bei der Gründung erbracht werden. Insgesamt muß aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht werden. Ein Problem für die übrigen Gesellschafter kann dann die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Mitgesellschafters werden, da sie auch für dessen Stammeinlage haften (Ausfallhaftung, Solidarhaftung). Stammeinlagen können auch als Sacheinlagen erfolgen. Sacheinlagen müssen in voller vereinbarter Höhe geleistet werden.

Stammkapital:
Als Stammkapital bezeichnet man das Gesellschaftskapital einer GmbH. Derzeit beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH entweder in Deutschland 25 000 €.
Das Stammkapital der GmbH wird in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen - unabhängig von der Höhe der eingezahlten Stammeinlagen. Das Stammkapital muß bei der Eintragung der GmbH ins Handelsregister nicht in voller Höhe einbezahlt sein. Vielmehr genügt es, wenn die Hälfte einbezahlt wurde. Wird die GmbH als Einpersonen-GmbH gegründet, muß für die ausstehende Hälfte des Stammkapitals eine Sicherheit gestellt werden. Hier genügt eine Bürgschaft des Ehepartners, selbst wenn dieser mittellos sein sollte. Das GmbH-Stammkapital wird durch Leistungen (Stammeinlagen) der Gesellschafter erbracht. Diese Gesellschafter-Leistungen können in Geld oder in Sachen erfolgen. Das Stammkapital einer GmbH darf

  1. weder offen
  2. noch verdeckt (z.B. über getarnte Kaufverträge oder andere Leistungen)

an die Gesellschafter zurückbezahlt werden. Ist die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht, muß der GmbH-Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die Höhe des Stammkapitals muß in der Satzung (= Gesellschaftsvertrag) der GmbH angegeben werden. Änderungen des Stammkapitals (Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen) sind eine Satzungsänderung und müssen deshalb

  1. mit einer 3/4-Mehrheit (lt. deutschem GmbH-Gesetz) beschlossen,
  2. notariell beurkundet und
  3. ins Handelsregister eingetragen werden.

Stelle:
Grundelement der Aufbauorganisation. Die Verknüpfung von Stellen bildet die organisatorische struktur des Betreibes. Dabei ist die Stelle eine zusammenfassung von betrieblichen Teilaufgaben. Siehe auch Betriebsorganisation oder Aufbauorganisation

Stellenanzeige:
Stellenanzeigen sind das in der Personalbeschaffung am häufigsten eingesetzte Mittel. Mit einer Stellenanzeige kann das werbende Unternehmen einer breiten Zielgruppe unternehmens- und stellenspezifische Daten nahebringen.
Die Aufmachung der Stellenanzeige und die Wahl des Werbeträgers sollten auf die Zielgruppe zugeschnitten sein, die für die Stellenbesetzung in Frage kommt. Entsprechend müssen auch die Zeitungen oder Zeitschriften für die Stellenanzeige ausgesucht werden. Die Anzeige soll den Leser, d.h. auch den Wunschkandidaten, persönlich ansprechen und: Aufmerksamkeit erzeugen Interesse wecken den Wunsch zur Gesprächseinladung auslösen und Handlungsaktivität provozieren.

Stellenbeschreibung:
Stellenbeschreibungen sind personenunabhängige, schriftlich fixierte Darstellungen aller wesentlichen Merkmale einer Stelle. Sie dienen gleichermaßen als Organisations- und Führungsinstrument. Zum Inhalt der Stellenbeschreibung gehören:

  • die Bezeichnung der Stelle
  • die Rangstufe des Stelleninhabers
  • das Ziel/der Aufgabenbereich der Stelle (eingepaßt in den Rahmen der Gesamtzielsetzung des Unternehmens)
  • die Abgrenzung des Bereichs:
    1. gegenüber dem Delegationsbereich eines Vorgesetzten
    2. gegenüber dem benachbarten Bereich auf gleicher Ebene und
    3. als Vorgesetzter gegenüber den Mitarbeitern
  • das Unter- und überstellungsverhältnis
  • die aktive und passive Stellvertretung
  • die Einzelaufgaben
  • besondere Befugnisse

In der Praxis hat sich die Verwendung eines aufbereiteten Stellenbeschreibungsformulars bewährt. Bei der erstmaligen Einführung von Stellenbeschreibungen wird zunächst der Ist-Zustand erhoben. Dafür füllt z.B. der derzeitige Positionsinhaber ein Stellenbeschreibungsformular aus oder es wird ein Fragebogen für diese Position erarbeitet. In dem Formular stehen dann nur die Informationen, die für die Stellenbeschreibung letztlich benötigt werden. Möglicherweise werden dabei bereits Diskrepanzen zwischen den Angaben der Mitarbeiter und den Vorgaben des Unternehmens für die Stelle aufgedeckt, oder man stellt Überschneidungen, Doppelarbeit und auftretende Lücken fest. Für gleiche Stellen genügt eine Stellenbeschreibung. Bei der Einführung von Stellenbeschreibungen muß beachtet werden:

  1. daß der Betriebsrat bestimmte Mitbestimmungs-Rechte hat.
  2. daß alle Mitarbeiter über Sinn und Zweck des Vorhabens informiert und für eine Mitarbeit motiviert werden.
  3. wer für die Erarbeitung der Stellenbeschreibungen verantwortlich ist.
  4. daß die überarbeiteten Stellenbeschreibungen den Mitarbeitern rückgekoppelt und per Unterschrift von ihnen bestätigt werden.
  5. daß die Stellenbeschreibungen durch die Unternehmensführung in Kraft gesetzt werden.
  6. daß Stellenbeschreibungen der Pflege bedürfen, um sie aktuell zu halten.

Siehe auch Anforderungsprofil oder Themenbereich Personal

Steuer:
Geldleistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, an den aber das Gesetz eine Leistungspflicht knüpft (die leider aber den Amtsinhaber noch nicht wirklich npersönlich zur Rechenschaft ziehen kann); mit diesen Einnahmen kann der Gesetzgeber die Wirtschaft lenken oder zumindest entscheidend steuern. Dies ist in der Besteuerungstheorie noch äußerst umstritten. Lenkungsanreize sollten über direkte Transfers stattfinden und nicht mit Abgaben des Individuums an den Staat und indirekte Transfers (Steuererleichterungen die oft einen Mindestaufwand implizieren und so nur Unternehmen ab einer gewissen Größe unterstützen) vermischt werden. Hierdurch wird die Wirkung jeder einzelnen Komponente verschleiert und bei mehr als zwei Komponenten kann nicht mehr die Wirkung der einzelnen Komponente bestimmt werden.

Steuerberater:
Den Titel Steuerberater darf nur der führen, der eine besondere Prüfung abgelegt und bestanden hat. Ein Steuerberater erstellt für seinen Mandanten, also für denjenigen, der ihm den Auftrag dazu gibt, die steuerlichen Erklärungen nebst deren Anlagen.
Dazu gehören nicht nur die Einkommensteuer-Erklärung, sondern auch die Erklärungen der anderen Steuern bis hin zu den vorbereitenden Tätigkeiten, entweder der Schreiben an das Finanzamt zwecks Eintragung von Steuerfreibeträgen oder - bei Unternehmern bzw. Freiberuflern - die Buchführung und die Bilanz, bzw. die Einnahme-Überschuß-Rechnung.
Der Steuerberater vertritt seinen Mandanten in

  • Steuerrechtsstreitigkeiten mit dem Fiskus,
  • er legt Einsprüche ein und begründet sie,
  • vertritt seine Mandanten vor den Finanzgerichten
  • Weiterhin versucht der Steuerberater, in enger Abstimmung mit seinem Mandanten, dessen wirtschaftliche und private Pläne in möglichst sinnvolle steuerliche Formen zu gießen, beispielsweise bei:
    • Kapitalanlagen,
    • Versicherungen,
    • Bau oder Kauf von Wohneigentum,
    • Fragen der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, aber auch bei
    • Heirat oder Scheidung.

Neben diesen klassischen Feldern ihrer beruflichen Tätigkeit, werden Steuerberater immer mehr und immer häufiger auch in anderen Fällen hinzugezogen, beispielsweise:

  • beiUnternehmensgründungen,
  • bei staatlichen Förderhilfen,
  • bei Finanzierungsfragen - gleichgültig, ob betrieblich, beruflich oder privat - oder auch
  • bei betriebswirtschaftlichen Beratungen.

Die Honorarsätze, die ein Steuerberater für die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten verlangen darf, sind in Deutschland zur Zeit von der Steuerberatergebührenverordnung festgelegt. Von dieser Gebührenverordnung darf ein Steuerberater nach oben (nicht nach unten) abweichen. Voraussetzung: Er hat das höhere Honorar mit seinem Mandanten ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Nach der Gebührenverordnung gibt es für jede Leistung einen Höchst- und einen Mindestbetrag. Ansonsten sind die Vertragsparteien frei und können die Honorare innerhalb dieser Grenzen aushandeln. Steuerberatungskosten können - je nachdem in welcher Einkunftsart sie angefallen sind - als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerbilanz:
Als Steuerbilanz wird die nach steuerrechtlich (hauptsächlich einkommensteuerlich) modifizierte Handelsbilanz bezeichnet. Nur die Positionen dürfen in der Steuerbilanz stehen, die in der Handelsbilanz gestanden haben.

Steuerrückerstattung (Steuerausgleich):
Eine Steuerrückerstattung liegt dann vor, wenn zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückerstattet werden.
Werden betriebliche Steuern vom Finanzamt oder der Gemeinde zurückerstattet, so führt dies zu Betriebseinnahmen. Der Vorgang erhöht den Gewinn!, was sich somit in Folge in der künftigen Steuererklärung niederschlägt.

Stichtagsinventur:
Die Stichtagsinventur ist eine Inventur zum Bilanzstichtag.
Eine Stichtagsinventur ist häufig trotz bester Vorbereitungen nicht (mehr) machbar, weil die Inventurarbeiten zu schwierig oder zu umfangreich geworden sind. Häufig muß auch der Betrieb für diesen Tag geschlossen werden. Aber auch bei der notdürftigen Aufrechterhaltung des business as usual kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs. In solchen Fällen hilft es meist auch wenig, daß die Stichtagsinventur innerhalb der zugelassenen Frist (in Deutschland zur Zeit von 10 Tagen) vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden kann (erweiterte Stichtagsinventur). Deshalb kann entweder die Permanente Inventur oder die Verlegte Inventur vorteilhafter sein.

Stille Reserven:
Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem (oft fiktiven) Verkaufspreis (Gemeiner Wert) und dem Wert, mit dem das betreffende in der Bilanz steht. Beispiel:

  1. Ein Grundstück ist mit den Anschaffungskosten bilanziert, die Grundstückspreise haben sich aber erhöht;
  2. eine bereits abgeschriebene Maschine hat auch danach noch immer einen Marktwert.

Stille Reserven entstehen durch Niedrig- oder

  • Unterbewertung von Aktiva (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Vorräte oder Forderungen werden - im Vergleich zu den Marktpreisen - oft niedriger bewertet) und
  • Überbewertung von Passiva (Rückstellungen oder Verbindlichkeiten).

Siehe auch Abschreibung, Anlagevermögen, Betriebsvermögen, Rückstellungen, Strukturwandel oder Wirtschaftsgut

Stille-Gesellschaft:
Die stille Gesellschaft ist eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft. Der stille Gesellschafter tritt nicht nach außen auf.
Der stille Gesellschafter begründet ein Rechtsverhältnis zu der Gesellschaft oder dem Einzelunternehmen. Die Gegenleistung, die der stille Gesellschafter von der für die Hingabe seines Kapitals erhält, ist kein Zins wie beispielsweise bei einem Darlehen, sondern eine Beteiligung am Gewinn. Eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über, wobei sie nicht notwendigerweise in Geld erfolgen muß. Sie kann auch als Sacheinlage - sogar als Dienstleistung, z.B. die eigene Arbeitskraft - erbracht werden. Siehe auch Betriebsvermögen, Eigenkapital, Fremdkapital, Mitarbeiterbeteiligung oder Unterbeteiligung

Stimmrecht:
Das Stimmrecht ist ein Mitgliedschaftsrecht.
Stimmrechte haben z.B. Aktionäre in einer Hauptversammlung, GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und Vereinsmitglieder in einer Generalversammlung. Erlischt die Mitgliedschaft, erlischt auch das Stimmrecht. Das Stimmrecht kann in aller Regel nicht übertragen werden, ohne daß auch gleichzeitig die Mitgliedschaft übertragen wird (z.B. durch übertragung des GmbH-Anteils oder der Aktie). Natürlich aber kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, wenn ein Gesellschafter/Mitglied zeitweise oder auf Dauer sein Stimmrecht nicht ausüben kann. Die Vollmacht muß grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann frei stimmen. Er kann aber auch strikt oder lose an den Willen des Gesellschafters/Mitglieds gebunden werden (Stimmrechtsbindung). Verpfändete oder zum Nießbrauch überlassene Mitgliedschaftsrechte übertragen das Stimmrecht nicht - es bleibt beim eigentlichen Mitglied. Nur derjenige, dem z.B. ein GmbH-Anteil zur Sicherung übereignet worden ist, hat ein Stimmrecht. Wenn Ehepaare einen GmbH-Anteil in ihrem Gesamtgut halten und sonst keine Vereinbarung über die Verwaltung des Anteils getroffen haben, stimmen beide gemeinsam. Gesamthandsgemeinschaftten, also beispielsweise Erbengemeinschaften, können einen Geschäftsführer bestimmen, der das Stimmrecht ausübt. In diesem Fall ist darauf zu achten, daß das Stimmrecht nur einheitlich für alle Gesamthandsmitglieder ausgeübt werden darf. Siehe Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterversammlung, Stimmverbot oder Unterbeteiligung

Stimmverbot:
Bei einem Stimmverbot darf ein Gesellschafter/Mitglied ausnahmsweise sein Stimmrecht nicht ausüben und darf auch keinen Bevollmächtigten stellen.
Beispielsweise nennt das deutsche GmbH-Gesetz Stimmverbote, da niemand Richter in eigener Sache sein soll und kann. Nach der gesetzlichen Regelung darf ein betroffener Gesellschafter bei folgenden Beschlüssen nicht mitwirken:

  1. Entlastung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder Gesellschafter-Aufsichtsrats
  2. Befreiung von einer Verbindlichkeit
  3. Vornahme eines Rechtsgeschäftes
  4. Rechtsstreit

Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Stimmrecht

Store-Test:
Als Store-Test bezeichnet man den Testverkauf einer Ware in dafür ausgewählten Geschäften für eine begrenzte Zeit. Testverkäufe sind innerhalb einer Marketing-Strategie ein gutes Mittel, um neue Produkte vor der Serienherstellung am Markt zu testen. Seitens des Handels sind allerdings Widerstände beim Store-Test zu überwinden, da sie häufig einen Eingriff in bestehende Sortimentsverträge bedeuten. Mit einem Store-Test lassen sich Preis, Funktionalität, Design und Präsentation unter wirklichen Marktbedingungen untersuchen und gegebenenfalls ändern. Siehe auch Vertrieb

Strategische Allianzen:
Als strategische Allianzen bezeichnet man freie Partnerschaften zwischen Unternehmen, um Aufgaben gemeinsam lösen zu können. Strategische Allianzen verändern nicht die Rechtsformen der beteiligten Unternehmen. Es sind kurz- oder längerfristige Partnerschaften für einen bestimmten Zweck.
Vorteile für die beteiligten Unternehmen bei strategische Allianzen:

  • durch gemeinsamen Einkauf Kosten gespart werden.
  • das unterschiedliche Know how des Personals gemeinsam genutzt werden.
  • Kunden Komplettlösungen angeboten werden.
  • Marktpotentiale durch Synergien in Marketing und Werbung stärker genutzt werden.
  • Risiken verteilt werden.
  • Erfahrungen ausgetauscht werden.
  • durch die Partnerschaft kleinerer Unternehmen Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden.
  • oder insgesamt das Umsatzpotential vergrößert werden.

Strategische Allianzen können auch Freiberufler eingehen, die sich gegenseitig ergänzen z.B.

  • Gemeinsame Arztpraxis, Sekretariat und Buchhaltung verschiederner Fachärzte,
  • Gemeinsame Büroräume, Sekretariat und Buchhaltung spezialisierter Anwäte, Ingenieure oder
  • Gemeinsame Lagerräume, Werkäume, Werkzeuge, Fahrzeuge, Sekretariat und Buchhaltung bei Handwerkern,

bzw. Unternehmen verschiedener Größenordnungen innerhalb Europas oder über die Grenzen hinweg. Innerhalb dieser Partnerschaften müssen die Dienstleistungen und Produkte aufeinander abgestimmt werden und zueinander passen. Voraussetzungen für eine funktionierende strategische Allianz sind vor allem eine reibungslose Kommunikation und die Einhaltung verabredeter Leistungen. Siehe EWIV, Kartell, Konzern oder Virtuelle Organisation

Streckengeschäft:
Weiterverkauf der Ware durch einen Zwischenhändler, der die Ware selbst gar nicht auf Lager nimmt.

Beispiel:
Ein Einzelhändler bestellt Ware bei einem Großhändler und der Großhändler bestellt die Ware bei einem Hersteller, der die Ware direkt zu Einzelhändler liefert.

Streik (Arbeitsniederlegung):
Das wichtigste Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften ist die Arbeitsniederlegung (der Streik). Sind die Gewerkschaften in Tarifverhandlungen mit den Zugeständnissen der Arbeitgeberseite nicht zufrieden, so können sie Arbeitskämpfe einleiten. Grundsätzlich dürfen dies umgekehrt auch die Arbeitgeber (mit Aussperrungen). Ruft die Gewerkschaft zum Streik nach einer Urabstimmung auf, dann dürfen alle aufgerufenen Arbeitnehmer streiken - auch wenn sie der Gewerkschaft nicht angehören. Sogar Kranke und Urlauber dürfen streiken. Sie müssen dies aber wegen der dann entfallenden Entgelt(fort)zahlung deutlich erklären. Auch die Mitglieder des Betriebsrats dürfen streiken, aber nur in ihrer Eigenschaft als normale Arbeitnehmer. Amtsstellung und Sachmittel des Betriebsrats dürfen nicht gebraucht werden. Leitende Angestellte dürfen nicht streiken. Bei Auszubildenden ist das strittig. Ihre Beteiligung an Warnstreiks hat das Bundesarbeitsgericht gebilligt. Die Teilnahme am Streik ist freiwillig. Will ein Arbeitnehmer weiterarbeiten, so gilt grundsätzlich das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Streiks erschöpfen sich selten in der bloßen Arbeitsniederlegung. Zulässig ist es, wenn sich die Arbeitnehmer vor den Werkstoren oder an anderer Stelle zu Kundgebungen versammeln. Auch die Aufstellung von Streikposten ist gestattet. Diese sollen u.a. arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik überreden. Jegliche Gewaltanwendung gegenüber den Arbeitswilligen und auch gegenüber dem Unternehmer und seinem Betrieb ist verboten. Arbeitskämpfe in fremden Betrieben oder Branchen können sich auf Unternehmen auswirken, die nicht in den Arbeitskampf involviert sind. So können Lieferanten ebenso ausbleiben wie Abnehmer. Fällt deshalb in einem solchen Unternehmen Arbeit unvermeidbar aus, so braucht kein Arbeitsentgelt gezahlt werden, wenn der umkämpfte Tarifvertrag in diesem Betrieb unmittelbar anzuwenden sein würde oder wenn der Arbeitgeberverband zumindest mittelbar (über einen Dachverband) Einfluß auf den am Arbeitskampf beteiligten Arbeitgeberverband hätte. In den übrigen Fällen ist das Arbeitsentgelt trotz Arbeitsausfalls zu zahlen. Kann ein Arbeitnehmer infolge eines Streiks nicht zum Betrieb kommen (Beispiel: Streiks bei Bussen und Bahnen), so hat er keinen Entgeltzahlungsanspruch für die verstrichene Arbeitszeit. In Italien gelten letztens restiktivere Streikgesetze, bzw. ein Streikverbot für die die Gewärleistung von Sicherheit und Versorgung der Allgemeinheit, z.B. dürfen Bedienstete in Verkehrs- und teilweise auch in Transportbetrieben nur mehr an Wochenenden, zu bestimmten Zeiten, bzw. nur für eine gewisse Zeitdauer gestreikt werden. Siehe auch Kollektives Arbeitsrecht oder Mitbestimmung

Strukturvertrieb:
Der Strukturvertrieb ist eine Vertriebs-Form, bei der der Verkauf von Produkten nur auf Provisionsbasis unter Einbeziehung mehrerer Hierarchieebenen erfolgt.
Diese Vertriebsform hat keinen guten Ruf, da meistens mit unseriösen Versprechungen freie Mitarbeiter als Kundenakquisiteure gelockt werden. Der Aufbau eines Strukturvertriebs läuft nach einem festgelegten Schema ab:

  1. Auf dem Markt wird ein Mitarbeiter als Verkäufer eingesetzt, der eine niedrige Provision erhält.
  2. Er muß seinerseits Mitarbeiter gewinnen, die für ihn Kunden akquirieren.
  3. Er ist dann an deren Provision beteiligt.
  4. Das Geschäft lohnt sich also nur, wenn er weitere Stufen in der Hierarchie hinaufklettert, damit möglichst viele Mitarbeiter ihm zuarbeiten, bei denen er anteilig von deren Provisionszahlungen profitiert.

Der Strukturvertrieb erinnert an die berühmt-berüchtigten Schneeballeffekte, bzw. an verbotene Pyramiden-Geschäfte oder Ketten-Geschäfte. In aller Regel grasen neue Mitarbeiter den Freundes- und Bekanntenkreis ab, um Produkte (oft handelt es sich um Finanzdienstleistungen) zu verkaufen und steigen danach wieder aus. Der gnadenlose Wettbewerb innerhalb der Hierarchieebenen zerstört in aller Regel das Betriebsklima; Strukturvertriebe leben deswegen mit einer hohen Fluktuationsrate der Mitarbeiter. Außerdem findet die Beratungstätigkeit auf einem sehr niedrigen Niveau statt.

Strukturwandel:
Ein Strukturwandel liegt vor, wenn ein Betrieb äußerlich zwar unverändert oder zumindest sehr ähnlich weitergeführt wird, sich aber beispielsweise die innere steuerliche Einordnung ändert.

Beispiele:

  • Wenn ein Architekturbüro nicht mehr als Freiberuflerbüro angesehen wird, sondern zum Gewerbebetrieb wird, gilt dies als Strukturwandel.
  • Ebenso umgekehrt, wenn z.B. eine Gärtnerei, die bisher steuerlich als Gewerbetrieb eingestuft wurde, wieder zu einem Landwirtschaftsbetrieb wird.

Ein solcher Strukturwandel stellt keine Betriebsaufgabe dar. Das bisherige Betriebsvermögen wird dann auf Eis gelegt und bleibt weiterhin Betriebsvermögen des nunmehr gewandelten Betriebs. Die Stille Reserven, die bis zum Strukturwandel gebildet wurden, werden also zunächst nicht aufgelöst.
Ausnahme: Die Betriebsaufgabe wird ausdrücklich erklärt.

Suchmaschine:
Das rapide Wachstum des World Wide Web (WWW) machte schon frühzeitig Möglichkeiten zum gezielten Information Retrieval (engl. Zurückholen, Rückführung) notwendig, Optionen, die über das bloße Navigieren im weltweiten Hypertext hinausgingen. Zunächst wurde auf dieses Bedürfnis durch den Aufbau großer systematischer Kataloge und Verzeichnisse reagiert, durch deren Hierarchien die Benutzer hindurchbrowsen und sich Links zu thematisch verwandten Webseiten ansehen konnten. Da diese Verzeichnisse manuell erstellt wurden, konnten sie mit dem Wachstum des WWW nicht annähernd mithalten. Größere Erfolgschancen hatten erst die sogenannten Roboter, die zur maschinellen Erschließung des Web-Inhalts eingesetzt wurden; diese Entwicklung nahm 1994 ihren Anfang und erlebt seitdem ein sehr dynamisches Wachstum. Roboter, auch Spiders, Wanderers oder Worms genannt, sind Programme, die WWW-Sites selbständig ausfindig machen, ihr Wortgut indexieren und als Volltext oder in Auswahl in Datenbanken speichern. Der Gesamtkomplex aus Hardware, Roboter und Datenbank wird als Search Engine oder Suchmaschine bezeichnet. Suchmaschinen wurden zunächst vor allem an amerikanischen Universitäten entwickelt, gingen dann teilweise in selbständige Firmen über bzw. wurden von Software- oder Hardwareanbietern übernommen. Sie finanzier(t)en sich zum großem Teil über Investitionen aus Konzernen oder Medien, heutzutage durch ihre schon fast erschreckende Marktbeherrschung − will heißen sichtbare − wie die der Suchmaschine Google − will heißen sichtbare − über Werbung.
Die Zielsetzung von Suchmaschinen ist unterschiedlich:

Dato 2008 beherrscht die Suchmaschine GOOGLE sozusagen das weltweite Informationsnetz. Wichtige Unterschiede zwischen den Systemen gibt es bei den Retrievalfunktionen:
die klassischen Performances von IR-Systemen, wie

sind in ganz unterschiedlichem Maß entwickelt. Dementsprechend ist die Genauigkeit, mit der man Suchfragen stellen kann, sehr verschieden, was entsprechende Auswirkungen auf die Genauigkeitsrate der Ergebnisse hat. Praktisch alle Suchmaschinen sortieren die Trefferlisten nach der von ihnen vermuteten Relevanz der Treffer. Dazu werden verschiedene Ranking-Verfahren (Verfahren zur Erstellung einer Trefferlisten) eingesetzt. Wegen der hohen Trefferzahlen, die im WWW leicht erzielt werden, ist die Leistungsfähigkeit der Ranking-Verfahren besonders wichtig für die Qualität der Trefferlisten, bzw. zur Positionierung eines Unternehemens oder Artikels. Um im Ranking weit vorne zu liegen u.a.

  • muß bezahlt werden,
  • muß die Webseite eine hohe Datenmegen (z.B. durch eine hohe Anzahl von Unterseiten) beinhalten,
  • u.ä. Kriterien, die nicht veröffentlicht sind

Neben Web-Seiten haben viele Suchmaschinen auch die Beiträge von Newsgroups bzw. Mailing Listen indexiert. Manche bieten die Suche nach

  • E-Mail-adressen,
  • FTP-Dateien und
  • Gopher-Menüs an.

Früher boten Suchmaschinen als zusätzlichen Service systematischen Zugriff auf Web-Seiten zu ganz bestimmten Themen wie Nachrichten, Politik, Sport, Unterhaltung, EDV. Da es keiner Suchmaschine gelingt, das gesamte WWW abzudecken, ist die Entwicklung sogenannter Metasuchmaschinen ein interessanter Service. Sie leiten die Suchfrage des Benutzers an mehrere Suchmaschinen weiter, sammeln die Ergebnisse und geben sie in einer einheitlichen Trefferliste aus. In der Regel wird dabei angegeben, von welcher Suchmaschine wie viele Treffer übermittelt wurden.

Sukzessivlieferungskauf (Folge-Lieferungskauf):
Gekauft wird eine bestimmte Menge einer Sache. Die Lieferung erfolgt nicht im ganzen, sondern in Teilen. Aber jede Teillieferung ist gesondert zu bezahlen.