Zahlungsbedingungen:
Unter
Zahlungsbedingungen werden die rechtlichen Bedingungen verstanden, die die
Bezahlung einer Leistung betreffen.
Geldschulden sind qualifizierte
Schickschulden", d.h., daß der Schuldner auf seine Kosten und Gefahr dem
Gläubiger an dessen Sitz - Wohnsitz oder gewerblicher Firmensitz - die
Geldschulden zu übermitteln hat. Die Bezahlung der Gegenleistung ist ein Teil
des Verfügungsgeschäfts. Die Kaufsache wurde vereinbarungsgemäß übergeben, jetzt
tritt die Pflicht ein, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Obwohl rein rechtlich
gesehen die Bezahlung des Kaufpreises nachgeordnet erscheint, können Käufer und
Verkäufer vereinbaren, daß entweder vor oder bei oder nach der Lieferung bezahlt
wird. Oder es kann vereinbart werden, daß in Raten, die zu unterschiedlichen
Terminen fällig sind, bezahlt wird - manche Raten vor, manche bei, manche nach
der Lieferung. Oder alles nach der Lieferung. Ein Unternehmen sollte, wenn es
bewegliche Sachen verkauft, unbedingt vom Eigentumsvorbehalt machen. In
einem solchen Fall wird das Eigentum erst übertragen, wenn der Käufer den
vereinbarten Preis voll bezahlt hat. Bei größeren Aufträgen, die ein erhebliches
Kapital binden, sollten die Zahlungsbedingungen eine Bürgschaft darüber
enthalten, daß der Endpreis tatsächlich auch bezahlt wird.
Beispiele für Zahlungsbedingungen
- Vorkasse: Zahlung in zu vereinbarenden Raten
- Barzahlung: Zahlung bei Abholung der Ware
- Scheckzahlung bei Abholung der Ware
- Zahlung nach Lieferung (Lieferer, Inkassoberechtigung)
- Zahlung nach Prüfung (eigene, Sachverständiger)
- Zahlung nach Rechnung
- Zahlung netto Kasse
- Zahlung mit Skontoabzug
- Zahlung an eine bestimmte Bank (Ort, Konto)
- Zahlung per Orderscheck
- Zahlung per Verrechnungsscheck
- Zahlung per Wechsel
- Zahlung per Nachnahme
- Zahlung auf Ziel (Zahlungsfrist / Zahlungstermin)
Zahlungsbilanz:
Die Zahlungsbilanz ist
eine systematische Aufzeichnung aller grenzüberschreitende Transaktionen
zwischen dem Innland und dem Ausland in einer Wirtschaftsperiode. Die
Zahlungsbilanz ist in fünf Teilbilanzen unterteilt. Die Zahlungsbilanz muß,
bilanzgemäß, immer ausgeglichen sein. Man unterscheidet jedoch zwischen einer passiven und einer aktiven Zahlungsbilanz.
- Bei einer aktiven Zahlungsbilanz war der Saldo aller Teilbilanzen außer der Devisenbilanz, positiv, d.h. die
Zahlungseingänge überstiegen die Ausgänge. Dies wurde durch eine Mehrung der
Devisenbilanz kompensiert.
- Bei einer passiven Zahlungsbilanz ist die Situation entsprechend. Hier waren in der vergangenen Wirtschaftsperiode die Ausgänge
höher wie die Eingänge. Dies wurde erneut durch eine Verringerung bei der
Devisenbilanz ausgeglichen.
Siehe auch Leistungsbilanz
Zahlungsunfähigkeit:
Die
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in
der Lage ist, bei Fälligkeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund.
Zahlungsunfähigkeit muß sich auf
Dauer ergeben. Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung ist keine
Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne. Wer also Aussicht auf Geld
oder Kredit hat, muß bei einer vorübergehenden Zahlungsstockung keinen Antrag
auf ErÖffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit
dagegen schon. In der Praxis gehen Zahlungsstockungen und Zahlungsunfähigkeit
häufig nahtlos ineinander über. Bisher gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen
darüber, wie lange eine vorübergehende Zahlungsstockung dauern darf, um (noch)
keine Zahlungsunfähigkeit zu sein. Siehe auch Insolvenz
Zeitlohn:
Der Zeitlohn ist die Vergütung nach
Anwesenheitsstunden. Schwankungen der Leistung wird im Zeitlohn nicht
berücksichtigt. Der Zeitlohn ist die verbreitetste Form der Vergütung von
Arbeitnehmern.
Der Zeitlohn ist die gängige Praxis zur Vergütung von
Arbeitnehmern. Er hat den Vorteil, daß eine feste Lohnhöhe über einen längeren
Zeitraum Planungssicherheit garantiert. Nachteil des Zeitlohns ist der mangelnde
Zusammenhang zur erbrachten Leistung und damit ein ungeeignetes Instrument zur
Motivationsförderung. Außerdem verhindert der Zeitlohn eine
Leistungsgleichberechtigung. Diese Nachteile können dadurch behoben werden, daß
das Unternehmen den Zeitlohn als Grundlohn versteht, dem andere
leistungsbezogene Vergütungsbausteine hinzugefügt werden. Siehe auch Bruttoverdienst, Grundgehalt oder Vergütung
Zertifizierung:
Zertifizierung ist ein
Begriff aus dem in der europäischen ISO-Normenreihe festgeschriebenen
Qualitätsmanagement.
Die ISO-Qualitätsnormen wollen ein Kontrollsystem sein,
das Fehler nicht erst am Ende, sondern schon vor dem Produktions- oder
Dienstleistungsprozeß vermeidet. Viele Unternehmen verlangen aus Haftungsgründen
eine Zertifizierung ihrer Lieferanten und Dienstleister. Bei der Zertifizierung
werden bestimmte Tatbestände nach allgemein bekannten und anerkannten Regeln
überprüft und die Übereinstimmung mit den Vorgaben durch ein Zertifikat
bescheinigt. Eine Zertifizierung benötigt auch in gut organisierten Unternehmen
sehr viel Zeit. Bevor das Zertifikat erteilt wird, wird ein
sogenannter Audit durchgeführt, also eine Untersuchung des Unternehmens nach
bestimmten Kriterien. Außerdem muß das zertifizierungswillige Unternehmen ein
Qualitätshandbuch aufstellen, in dem die Grundsätze des
Unternehmens-Qualitätsverständnisses schriftlich dargelegt werden. Die
Unternehmensleitung muß nachweislich dafür sorgen, daß alle Mitarbeiter über das
Qualitätsverständnis informiert sind. Siehe auch Qualitätsmanagement oder Total Quality Management
Zession: Siehe Abtretung
Zeugnis: Siehe Arbeitszeugnis
Zielgruppenanalyse:
Die
Zielgruppenanalyse ist ein Instrument des Marketing, um die Bedürfnisse einer
Zielgruppe für den Absatz von Produkten und Leistungen zu erfassen.
Zielgruppenanalysen werden angestellt, um die genauen Bedarfe der ins Auge
gefaßten Käufergruppe mit dem Angebot, der Produktentwicklung und Vermarktung
abzugleichen.
- Was wird gebraucht?
- Wo liegen die Bedürfnisse und Wünsche?
- Welche Kaufkraft deckt diese Bedürfnisse ab?
Erst nach der Beantwortung dieser Fragen, die durch Umfragen und direkter Kommunikation mit der Zielgruppe eingeholt wird,
wird das Angebot entsprechend zugeschnitten.
Zielgruppenanalysen sind unentbehrlich, um nicht an den Bedürfnissen vorbei zu produzieren bzw.
Leistungen ohne Nachfrage anzubieten.
Die wichtigsten Fragen der Zielgruppenanalyse:
- Geschäftskunden oder Privatkunden?
- Branche?
- Altersstufe?
- Hersteller oder Dienstleister?
- Weiblich oder männlich?
- Investitionsgüter oder Konsumgüter?
- Durchschnittliche Einkommen?
- Größe des Unternehmens?
- Vorwiegende Berufe?
- Wie lange schon am Markt?
- Familiäre Situation?
- Bekanntes Unternehmen?
- Durchschnittlicher Bildungsgrad?
- Starke oder schwache Marktposition?
- Durchschnittliche Wohnverhältnisse?
- Bekannt durch beste Qualität?
- Welche Wertmaßstäbe?
- Welches Image hat das Unternehmen?
- Vorlieben und Abneigungen?
- Besondere weitere Merkmale?
- Technisch/künstlerisch eingestellt?
Siehe Marketing
Zielkostenrechnung: Siehe Target Costing
Zugabe:
Unter Zugabe versteht man eine Ware oder
Leistung, die ohne besonderes Entgelt gewährt wird. Der Gesetzgeber
unterscheidet verbotene Zugaben und genehmigte Leistungen.
Grundsätzlich
sind Zugaben verboten. Die Abgrenzung zu Service und Werbung kann jedoch
schwierig werden. Ab wann eine Leistung als Zugabe verstanden wird, ist im
Einzelfall durchaus strittig. Zugaben, die verboten sind:
- Waren, die zusätzlich ohne Entgelt mitgeliefert werden Schein- oder symbolische Preise (z. B. Wagenwäsche für 1,00€)
- Kopplung zweier Waren, wobei die eine deutlich einen Scheinpreis aufweist (z.B. Videorecorder +
Videofilm für 1,00€)
- Kostenlose Zusatzleistungen beim Kauf (z. B. kostenloses Reinigungsangebot beim Kauf eines Anzugs)
Ausnahmen, die nicht unter das Zugabeverbot fallen:
- Reklamegegenstände von geringem Wert
- Geringwertige Kleinigkeiten (z. B. Schlüsselanhänger zum Koffer)
- Geld- und Warenrabatte
- Nebenleistungen wie z. B.
- kostenloser Versand
- Anschließen von Geräten
- Aufstellen von Möbeln
- Garantiezusagen ( Geld-zurück-Garantie")
- Barzahlungsrabatte
- Sonderangebote
Siehe auch Werbung
Zugewinngemeinschaft:
Zugewinngemeinschaft
ist ein ehelicher Güterstand. Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem
Vermögen, das beide Ehegatten mit in die Ehe brachten und dem Endvermögen.
Gerechnet wird jeweils netto, also mit Verkehrswerten abzüglich der
Verbindlichkeiten. Gesetzlicher Güterstand, sofern nichts anderes vereinbart
ist, ist die Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der
häufigste Fall und im Erbschaftsfall auch der günstigste, weil der Überlebende,
dessen Vermögen weniger angewachsen ist, einen hälftigen Ausgleich beanspruchen
kann. In Höhe des Zugewinnausgleichs bleibt der Nachlaß steuerfrei. Im
Scheidungsfall kann der Ausgleich des Zugewinns verlangt werden. Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand, Gütertrennung oder Ehevertrag
Zusatzrente:
Die Zusatzrente ist eine
betriebliche Versorgungszusage für den Arbeitnehmer nach Erreichung der
Altersgrenze.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer
betrieblichen Zusatzrente und bildet dafür Rückstellungen. Vom Zeitpunkt der
Versorgungszusage bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rente bildet das
Unternehmen jährlich Rückstellungen − die unter gewissen Voraussetzungen auch von der Steuer
abgezogen werden können − aber erst zum Zeitpunkt des Renteneintritts zur Auszahlung kommen.
In dieser Zeitspanne erhöht sich die Liquidität der Firma. Die Mittel werden von
dem Unternehmen selbst verwaltet. Es trägt auch das volle Versorgungsrisiko für
die begünstigten Arbeitnehmer. Mit einer Rückdeckungsversicherung wird dieses
Risiko minimiert. Wird die Firma insolvent, dann sollten die Ansprüche der
Arbeitnehmer vom Staate ersetzt werden.
Zuschuß:
Ein Zuschuß ist eine Finanzhilfe, um
die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts zu fördern, oder um eine
Beihilfe zu bestimmten Aufwendungen zu geben. Zuschüsse können von öffentlicher
wie von privater Seite kommen. Siehe auch Abschreibung, Anschaffungskosten oder Wirtschaftsgut
Zwangsvollstreckung:
Mit dem
Begriff Zwangsvollstreckung wird das Eintreiben von Forderungen gegen den Willen
des säumigen Schuldners verstanden. Eine Wohnung
darf ohne Einwilligung des Schuldners nur auf Grund einer Anordnung des Richters
beim Amtsgericht durchsucht werden. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn die
Einholung der Anordnung die Durchführung der Durchsuchung gefährden würde.
Siehe auch Insolvenz
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