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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

W

Warenbegleitpapiere
Wartezeit
Wechsel
Wechselkurs
Weiterbildung (Fortbildung)
Werbemittel
Werbeträger
Werbung
Werbungskosten
Werbungskostenpauschale
Werkstattfertigung

Wertanalyse
Wertberichtigung
Wertpapier
Wettbewerbsverbot
Wirtschaftsausschuß
Wirtschaftsgut
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftsjahr
Working Capital
(Risk Capital = Risikokapital)
World Wide Web (WWW)


Warenbegleitpapiere: Siehe Transportdokumente

Wartezeit:
Unter Wartezeit werden Fristen verstanden, in denen bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ruhen. Erst nach Ablauf der Wartezeit entsteht der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen. Wartezeiten können auch tarifvertraglich vereinbart werden (z. B. Lohnerhöhung erst nach einer bestimmten Frist). Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeiten in Deutschland:

Leistung Wartezeit
Anspruch auf Altersversorgung 10 Jahre für Versorgungszusage oder
12 Jahre Betriebszugehörigkeit
Allgemeiner Kündigungsschutz 6 Monate
Anspruch auf Urlaub (gesetzlich vorgeschriebene volle Höhe) 6 Monate
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 4 Wochen
Anspruch auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Wartezeiten,
je nach Rentenanspruch

Wechsel:
Der Wechsel ist ein Kreditmittel und ein Wertpapier.
Dem Wechsel liegt ein Warengeschäft zugrunde. Anstatt mit Bargeld, hat der Kunde mit Wechsel bezahlt.

Vorteile eines Wechsel hat für den Lieferanten:

  1. Zum einen kann sich der Lieferant mit Hilfe des Wechsels mit Liquidität versorgen, indem er den Wechsel bei seiner Bank diskontieren läßt oder indem er den Wechsel an seine Lieferanten weiterreicht.
  2. Zum anderen ist der Wechsel sicherer als gewöhnliche Forderungen, da beim Wechsel das strenge Wechselrecht eintritt (wer einen Wechsel platzen läßt, - sogenannt: "der Wechsel geht zu Protest"), ist nicht mehr kreditwürdig.

Der Wechsel ist kein gültiges Zahlungsmittel, sondern ähnlich wie ein Scheck ein Geldersatzmittel. Im rechtlichen Sinne hat der Schuldner erst dann bezahlt, wenn der Lieferant (Gläubiger) das Geld empfangen hat. Die formalen Regeln für einen Wechsel sind recht streng:

  • Er muß mindestens drei gute Unterschriften haben (der Aussteller, der Kunde, die Geschäftsbank),
  • die Laufzeit darf nicht länger als drei Monate sein und
  • es muß festgelegt sein, bei welcher Bank an welchem Ort der Wechsel fällig wird.

So funktioniert der Wechsel

  • Der Baustoff-Großhändler Mustermann liefert Ware an den Einzelhändler Schuldmann.
  • Üblicherweise liegt das Zahlungsziel, das Mustermann gewährt, bei 30 Tagen.
  • Schuldmann, z.Z. wenig liquide, bittet Mustermann um ein längeres Zahlungsziel, etwa 90 Tage.
  • Damit Herr Mustermann sich während dieser Zeit refinanzieren kann, stellt er einen Wechsel aus und vereinbart mit Schuldmann,
  • daß dieser Wechsel bei Warenlieferung als Schuldwechsel akzeptiert wird. Der Wechsel muß also vom Bezogenen (Schuldmann) mit Akzept versehen werden.
  • Mustermann reicht den Wechsel an seinen Lieferanten, die Baustoff AG weiter.
  • Diese reicht den Wechsel bei ihrer Bank zum Diskont ein.

Siehe auch Abtretung oder Diskontierung

Wechselkurs:
Preis, zu dem Währungen untereinander getauscht werden können. Hier unterscheidet man zwischen

  1. Devisen-Kursen und
  2. Sorten-Kursen (Kurs für Bargeld).

Weiterbildung (Fortbildung):
Weiterbildung ist der Sammelbegriff für alle Bildungsmaßnahmen im Anschluß an die Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung. Die Weiterbildung ist damit im engeren Sinne die Summe aller Maßnahmen zur Personalentwicklung.
In einem ganzheitlichen Unternehmenskonzept wird die Weiterbildung der Mitarbeiter strategisch in eine langfristige Unternehmensentwicklung eingebunden. Für die Planung, Durchführung und Kostenwirksamkeit der Bildungsmaßnahmen ist v.a. folgende Unterscheidung wichtig:

  1. beruflich orientierte Weiterbildung: Fortbildung und/oder Umschulung
  2. nicht beruflich orientierte Weiterbildung: allgemeine und politische Erwachsenenbildung.

Für berufliche Weiterbildungsveranstaltungen werden die unterschiedlichsten Bezeichnungen verwendet (z.B. Seminar, Kurs, Schulung, Lehrgang). In der betrieblichen Praxis setzt sich immer stärker der international gebräuchliche Begriff Training durch, siehe auch Trainee(-programm).
Man spricht immer dann von Weiterbildung oder Training, wenn es sich um zielgerichtete systematische Maßnahmen für organisierte Lernprozesse handelt. Trainingsmaßnahmen dienen der Qualifikations-Sicherung der Mitarbeiter und zielen darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit in den verschiedenen Kompetenzfeldern anzupassen oder zu erweitern. Insofern muß eine Bedarfsanalyse, die den Qualifizierungsbedarf feststellt, beachten, daß die Inhalte und die Methoden auf

  1. fachliche Qualifikation (Kenntnisse, Wissen)
  2. überfachliche Qualifikation (Methoden, Prozesse) und
  3. außerfachliche Qualifikation (Persönlichkeit, Verhalten)

gezielt zugeschnitten sind. Ob überhaupt und welche Trainingsmaßnahmen für die Mitarbeiter angeboten werden, ist eine freie unternehmerische Entscheidung, die fachlich-sachlich bedingt ist. Wer sich aber für Trainingsmaßnahmen entscheidet, muß einige Spielregeln in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat beachten. Die spezifischen Beteiligungsrechte (Information, Beratung, Initiative, Mitbestimmung) ergeben sich aus den "Personellen Angelegenheiten". Siehe auch Job-rotation

Werbemittel:
Verbal oder visuell gestaltete Werbebotschaften, die für eine Verbreitung durch Werbeträger vorgesehen sind. Die einzelnen Arten können nach den Werbeträgern, in denen sie geschaltet werden sollen klassifiziert werden:

  • Anzeigen in Insertionsmedien,
  • Fernsehspots für das Fernsehen,
  • Funkspots für den Hörfunk,
  • Plakate für die Medien der Außenwerbung,
  • Werbebriefe für postalische Direktwerbung.

Werbeträger:
sind Medien, in denen Werbemittel geschaltet werden. Unterscheiden lassen sich grundsätzlich

  • Print- bzw. Druckmedien (Zeitungen, Zeitschriften),
  • elektronische Medien (Fernsehen, Funk, Film, Internet),
  • Medien der Außenwerbung, sowie die
  • Medien der Direktwerbung

Werbung:
Werbung ist eine zielgerichtete Strategie, Interesse für ein Angebot zu wecken. Sie bedient sich dazu sehr unterschiedlicher Methoden (z. B. Werbespots in Funk und Fernsehen, Plakatwerbung, Mailings, Anzeigen).
Die Werbung ist ein Teil des Marketingkonzepts (Marketing) oder der Absatzpolitik. Ihre Aufgabe innerhalb dieses Konzepts ist es, beim Kunden Kaufwünsche zu wecken oder für das Unternehmen als Ganzes im Markt Interesse zu wecken. Sie beteiligt sich weder an der Produktentwicklung noch an der Preis- oder Distributionspolitik. Werbung erfolgt normalerweise in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort, bedient sich unterschiedlicher Werbeträger (z. B. Plakatwände, Funk- und Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften) und benutzt gestalterische Elemente zur Vermittlung ihrer Botschaft. Die Werbung unterliegt bestimmten rechtlichen Bestimmungen (irreführende Werbung, sittenwidrige Werbung, vergleichende Werbung).

Werbungskosten:
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, die zu den Überschußeinkünften rechnen, notwendigerweise gemacht werden.
Werbungskosten sind also alle Aufwendungen, die direkt durch den Beruf veranlaßt und ausschließlich für den Beruf gemacht werden. Zu den Werbungskosten zählen:

  • Fahrten zur Arbeit
  • Dienstreisen mit dem Privat-Pkw
  • Arbeitszimmer
  • Arbeitsmittel, wie Computer, Fachliteratur, Werkzeuge, Berufskleidung, usw.
  • Fortbildung
  • doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen
  • Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften.

Werbungskosten können in bestimmten Fällen auch als Werbungskostenpauschbeträge geltend gemacht werden. Z.B. beläuft sich der Arbeitnehmerpauschbetrag in Deutschland dato 2001 auf ca. 1000 € pro Jahr. Siehe auch Einkommen(s)steuer

Werbungskostenpauschale:
Die Werbungskostenpauschale ist die automatische Minderung des Einkommens, die vom Finanzamt ohne Nachweis steuermindernd berücksichtigt wird. Dazu gehört der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (in Deutschland dato 2001 auf ca. 1000 € pro Jahr) sowie Pauschbeträge

  • für Kapitaleinkünfte,
  • bei Vermietung und Verpachtung, sowie
  • für bestimmte Berufsgruppen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß jegliche wirtschaftliche Tätigkeit einen bestimmten Werbeeinsatz erfordert. Liegen die tatsächlichen Werbungsaufwendungen niedriger als der Pauschbetrag oder fällt er gar nicht an, so wird automatisch der Pauschbetrag berechnet. Liegen sie höher, so müssen sie einzeln belegt und glaubhaft gemacht werden. Für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien gibt es in Deutschland seit 1.1.1999 keine Pauschbeträge mehr, hier müssen Einzelbelege vorgelegt werden, die die Abzugsfähigkeit der Werbekosten rechtfertigen. Bestimmten Berufsgruppen (z. B. Künstler, Journalisten) werden ebenfalls Pauschbeträge zugestanden. Siehe auch Betriebsausgaben

Werkstattfertigung:
Bei der Werkstattfertigung werden die Betriebsmittel und Arbeitsplätze mit gleichartigen Arbeitsverrichtungen räumlich zu einer sog. Werkstatt zusammengefaßt (Dreherei, Fräserei, Schleiferei,..). Nur dann von Vorteil, wenn die verschiedenen Aufträge oder Produkte die Maschinen bzw. Werkstätten in jeweils unterschiedlicher Reihenfolge durchlaufen, wie das bei Einzel- und Kleinserienfertigung der Fall ist. Siehe Fertigung

Wertanalyse:
Die Wertanalyse untersucht, ob die erforderliche Qualität eines Produkts oder einer Leistung zu den geringstmöglichen Kosten erbracht wird.
Ziel der Wertanalyse ist es, die Produktivität zu erhöhen, Kosten zu senken und mögliche alternative Produktlösungen zu untersuchen. Die Wertanalyse kann in allen Bereichen des Unternehmens angestellt werden. So kann sie die Effektivität der Mitarbeiter messen, Qualitätsverbesserungen in allen Bereichen anstoßen und mögliche Reorganisationen beginnen. Als Controlling-Instrument verwendet die Wertanalyse strukturierte Arbeitspläne, die die Sollgrößen den Ist-Beständen gegenüberstellen. In den unterschiedlichen Bereichen werden Teams für die verschiedenen zu untersuchenden Wertanalyse-Objekten eingesetzt, die, ausgehend von den Ist-Zuständen, Lösungsvorschläge erarbeiten. Die Wertanalyse-Teams gehen nach einem bestimmten Frageschema vor:

  1. Ermittlung des Ist-Zustandes:
    • Um welches Produkt geht es?
    • Welche Funktionen erfüllt das Produkt?
  2. Kostenanalyse des Produkts
    • Wo liegen Schwachstellen?
    • Was kann verbessert werden?
    • Wer kann diese Verbesserungen in Gang setzen?
    • Welche Reserven bestehen?
    • Zu welchem Zeitpunkt sind Verbesserungen möglich?
  3. Lösungsvorschläge:
    • Welche Möglichkeiten zur Kostensenkung sind gegeben?
    • Wie können diese erreicht werden?
    • Welche qualitativen Verbesserungen sind möglich?
    • Welche zusätzlichen Funktionen könnte das Produkt erfüllen?
    • Welche Entscheidungen müssen getroffen werden?
    • Wer hat was wann zu tun?

Wertberichtigung:
Wertberichtigungen sind Wertkorrekturen für zu hoch ausgewiesene Aktivposten. Mit ihnen werden die Aktivposten auf die Werte korrigiert, die durch handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften vorgegeben sind.
Wertberichtigungen werden auch indirekte Abschreibungen genannt, weil sie das (aktive) Ursprungskonto unberührt lassen und die Korrektur im Wert über ein eigenständiges (passives) Bestandskonto vornehmen. Die richtigen Abschreibungen, oft auch direkte Abschreibung genannt, korrigieren das Ursprungskonto und haben die Gegenbuchung auf einem Erfolgskonto in der Gewinn und-Verlustrechnung. Zulässig sind Wertberichtigungen grundsätzlich beim Anlagevermögen und Umlaufvermögen.
Erlaubt ist in der Handelsbilanz die Bildung einer Wertberichtigung nur zu folgenden Aktivposten:

  • Sachanlagen
  • Beteiligungen
  • Wertpapieren
  • Forderungen (Forderungsabschreibung, Delkredere).

Bei anderen Bilanzposten ist nur die direkte Abschreibung erlaubt. Bei offenlegungspflichtigen Unternehmen (z.B. GmbH, AG) besteht für das Konto Wertberichtigung auf Forderungen ein Passivierungsverbot. Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind von den Forderungen auf der Aktivseite abzusetzen. Siehe auch Buchführung

Wertpapier:
Urkunde, in der ein privates Vermögensrecht so verbrieft ist, daß zur Ausübung des Rechts der Besitz an der Urkunde erforderlich ist. Beispiele:

Wesentliche Beteiligung:
Als wesentliche Beteiligung wird eine Beteiligung an einer GmbH bezeichnet, die genau oder mehr als 10 % beträgt. Nur wer (in Deutschland) unwesentlich, also zu weniger als 10 % an einer GmbH beteiligt ist, kann einen Gewinn aus dem Verkauf seines Anteils steuerfrei vereinnahmen. Aber: er kann einen möglichen Verlust steuerlich nicht geltend machen.
Bei der Erbschaftsteuer ist in Deutschland eine wesentliche Beteiligung erst dann gegeben, wenn mehr als 25 % der Anteile gehalten werden.

Wettbewerbsverbot:
Man unterscheidet ein

  1. Vertragliches Wettbewerbsverbot:
    Das vertragliche Wettbewerbsverbot verpflichtet Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber und Dienstherrn schadet und alles zu tun, was ihm nützt. Sollen diese Pflichten über das Ende der Vertragslaufzeit erhalten werden, muß ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
    Für GmbH-Geschäftsführer gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot von Geseztes wegen - es muß also zur Gültigkeit nicht nochmals vertraglich vereinbart werden. Für Gesellschafter, die ihr Unternehmen beherrschen, hat die Rechtsprechung ähnliche Kriterien entwickelt.

  2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot:
    Mit dem Begriff nachvertragliches Wettbewerbsverbot umschreibt man eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, daß der eine - in der Regel gegen Entgelt (Karenzentschädigung) - darauf verzichtet, nach Ablauf des Vertrags bestimmte Handlungen zu unternehmen, bestimmte Geschäfte zu machen oder auf bestimmen Gebieten (sachlich wie örtlich) tätig zu werden.
    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das länger als ein vernünftiger Richtwert (Deutschland: 2 Jahre) dauert, ist sittenwidrig und deshalb nichtig. Auch muß ein Entgelt vereinbart (und gezahlt) werden, da ansonsten ebenfalls das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig ist.
    Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer:
    Für einen GmbH-Geschäftsführer gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch dann, wenn er keine Karenzentschädigung erhält. Voraussetzung natürlich, er hat eine solche Vereinbarung unterschrieben. Ein einmal geschlossenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch im gegenseitigen Einvernehmen beim Ende des eigentlichen Vertrags aufgelöst werden. Dann entfällt die Pflicht, eine Karenzentschädigung zu zahlen ebenso wie die Pflicht entfällt, Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten.

Siehe auch Konkurrenzklausel.

Wirtschaftsausschuß:
Der Wirtschaftsausschuß ist ein Organ der Betriebsverfassung.
Nur in größeren Betrieben (in Deutschland mit regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmern) ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Die Unternehmensleitung hat dann wirtschaftliche Angelegenheiten mit ihm zu beraten. Die drei bis sieben Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat - oder Gesamtbetriebsrat, falls vorhanden - für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sie können aber auch vorzeitig abberufen werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses unterliegen keinen besonderen Kündigungsschutzvorschriften.

Wirtschaftsgut:
Wirtschaftsgut als ein Begriff aus dem Steuerrecht (u.a. in Deutschland):
durch Aufwendungen erlangte, selbständig bewertungsfähige wirtschaftliche Werte, in denen sich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Veräußerbarkeit oder Beleihbarkeit hinreichend sicher verkörpert und die dem Betrieb einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden Nutzen zu bringen versprechen.
Das steuerliche Betriebsvermögen setzt sich aus Wirtschaftsgütern zusammen. Ein Wirtschaftsgut ist dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die Anschaffung, Herstellung oder Einlage betrieblich veranlaßt ist.
Ob das Wirtschaftsgut in der Bilanz ausgewiesen ist oder nicht, hat übrigens letztendlich keine Bedeutung. Wenn ein Wirtschaftsgut bilanziert wurde, das ganz klar zum Privatvermögen gehört, dann muß es wieder aus der Bilanz entfernt werden. Fehlt dagegen eines, das zum Betriebsvermögen gehört in der Bilanz, ist es nachträglich zu erfassen.

Wirtschaftsgut als ein Begriff aus dem Handelsrecht
umschreibt das Betriebsvermögen mit den Begriffen Vermögensgegenstand und Schulden, meint aber, von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, dasselbe, wie das Steuerrecht. Der handelsrechtliche Begriff ist insofern enger, er verlangt nämlich zusätzlich: das Merkmal der selbständigen Veräußerbarkeit.

Das Steuerrecht faßt den Begriff Wirtschaftsgut weit. Es gehören dazu nicht nur

  • Sachen,
  • Tiere und
  • nichtkörperliche Gegenstände (z.B. ein Gasvorrat), sondern auch
  • Rechte und
  • bloße vermögenswerte Vorteile
  • einschließlich tatsächlicher Zustände und
  • konkreter Möglichkeiten.

Voraussetzung ist aber,

  • daß der Unternehmer es sich etwas kosten lassen hat,
  • daß sie nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertet werden können und
  • daß sie in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen.

Jedes einzelne Wirtschaftsgut muß gesondert darauf hin geprüft werden, ob es zum Betriebsvermögen gehört. Die Entscheidung darüber, ob es zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, kann nur einheitlich getroffen werden.
Im Klartext: Entweder es gehört ganz zum Betriebsvermögen oder gar nicht.
Eine Ausnahme: bei den nicht einheitlich, also gemischt genutzten Gebäuden sieht man die kleinste einheitlich genutzte bauliche Einheit als Wirtschaftsgut an.
Ein Beispiel: In einem vierstöckigen Haus, das dem Unternehmer und seiner Ehefrau privat gehört, ist im Keller und im Erdgeschoß das Lager untergebracht, im ersten Stock das Büro, im zweiten wohnt das Unternehmer-Ehepaar und das Dachgeschoß ist an Fremde vermietet. Die Stockwerke und Zubehörräume werden jeweils einzeln gewertet. Keller, Erdgeschoß und 1. Stock gehören zum Betriebsvermögen, 2. Stock und Dachgeschoß kann das Unternehmer-Ehepaar zum Privatvermögen zählen.

Wirtschaftsinformatik:
Teil der Informatik, der sich mit Wirtschaftsprozessen (Geschäftsprozessen ) beschäftigt (business processes). Ein Beispiel wäre das Erstellen oder Anwenden von kaufmännischer Software. Siehe hierzu eine Einführung in die Wirtschaftsinformatik.

Wirtschaftsjahr:
Wirtschaftsjahr ist ein steuerlicher Begriff. Ein Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den ein Unternehmer den Erfolg seines Unternehmens feststellt.
Ein Wirtschaftsjahr darf höchstens zwölf Monate umfassen. Kürzere Wirtschaftsjahre werden Rumpfwirtschaftsjahre genannt. In vielen Fällen ist das Wirtschaftsjahr deckungsgleich mit dem Kalenderjahr. Freiberufler und andere, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, müssen das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum nehmen. Lediglich Gewerbetreibende oder buchführende Land- und Forstwirte dürfen einen Gewinnermittlungszeitraum wählen, der vom Kalenderjahr abweicht (abweichendes Wirtschaftsjahr). Bevor jedoch im laufenden Betrieb die Umstellung vom Kalender- auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr erfolgen kann, muß die Zustimmung vom Finanzamt eingeholt werden. Das Finanzamt muß dem Antrag zustimmen, wenn der Unternehmer ernsthafte und beachtliche Gründe vorbringt. Die Zustimmung des Finanzamts kann auch rückwirkend erfolgen. Frei - also ohne Zustimmung des Finanzamts - dagegen kann ein Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, wenn er ein Unternehmen neu eröffnet hat ein Unternehmen gekauft hat oder dem ersten vollen, vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr vorausgegangen ist. Umgekehrt kann der Wechsel wesentlich einfacher vollzogen werden. Der Wechsel vom abweichenden Wirtschaftsjahr zurück zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bedarf keiner finanzamtlichen Genehmigung. Gründe für die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs sind zumeist wirtschaftlicher (und steuerlicher) Natur: Werden Vorräte im Freien gelagert, können sie bei einer Inventur zur ausgesuchten Jahreszeit besser erfaßt werden. Die Waren- und Forderungsbestände wären saisonbedingt am Ende des Kalenderjahrs besonders hoch, am Ende des gewählten Wirtschaftsjahrs dagegen geringer. In der Branche ist das (gewählte) abweichende Wirtschaftsjahr üblich.

Working Capital (Risk Capital = Risikokapital)
Working Capital stellt das Netto-Umlaufvermögen eines Unternehmens dar. Die Kennzahl ermittelt die Liquidität zur Deckung seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten durch das Umlaufvermögen und errechnet jenes Kapital, das dem Unternehmen unter Abzug seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung seiner Betriebsfähigkeit dient. Siehe auch Controlling

World Wide Web:
(WWW) Das World Wide Web ist der populärste Dienst des Internet. Das WWW fußt auf dem Hpertext Transfer Protocol (HTTP) mit dem die Dokumente übertragen werden. Die Programmiersprache (HTML) ermöglicht die Verbindungen zu allen Anbietern durch die sogenannten Links. Damit ist das Surfen im Internet möglich geworden.