Überschuldung:
Nach dem Gesetz bedeutet
Überschuldung, daß das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
So einfach diese Formulierung klingt, so schwierig ist es
in der Praxis festzustellen, ob eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung
vorliegt. Bei Einzelkaufleuten und allgemein dann, wenn Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft oder einer sonstigen Gesellschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit auch persönlich für die Verbindlichkeiten einzustehen
haben, spielt eine Überschuldung insolvenzrechtlich keine Rolle, hier kommt es
nur auf die Zahlungsfähigkeit an. Die Überschuldung ist daher nur relevant bei
juristischen Personen, also insbesondere Aktiengesellschaften (AG)
und GmbH's. Eine bilanzielle
Überschuldung ist zunächst gegeben, wenn die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist oder ein negatives Eigenkapital. In
diesem Fall müssen Alarmglocken läuten und die Geschäftsführung muß genau
prüfen, ob die korrekte Bewertung des Vermögens eine bilanzielle Überschuldung
wieder eliminiert. Was die korrekte Bewertung der Vermögenswerte ist, hängt
davon ab, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Man muß sich als
Geschäftsführer einer GmbH also ggf. fragen, ob es so weitergehen kann wie
bisher und woher eine bilanzielle Überschuldung herrührt. Ist es gerechtfertigt,
eine positive Prognose anzustellen, können alle vorhandenen Vermögensgegenstände
mit sog. Fortführungswerten bewertet werden. Erkennt man dagegen, daß es nicht
mehr weitergehen kann, müssen für die Vermögensgegenstände solche Werte
angesetzt werden, die bei einem Einzelverkauf voraussichtlich erzielt werden
können. Ergibt die Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten
weiterhin eine Unterdeckung, liegt eine Überschuldung vor, die nun innerhalb von
drei Wochen beseitigt werden muß. Gelingt dies nicht, muß unverzüglich, aller
spätestens nach drei Wochen seit Feststellung der Überschuldung ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Siehe auch Insolvenz oder Zwangsvollstreckung
Umbuchungen:
Umbuchungen werden die
Auflösungen der Vorkonten (Unterkonten) des Eigenkapital-Kontos, der
Stoffe-Konten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Erlös-Konten sowie des
Vorsteuer-Kontos genannt. Ferner sind der Stoffeverbrauch, die
Bestandsveränderungen, die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen sowie die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und möglicherweise auch auf das Umlaufvermögen festzustellen und entsprechend zu buchen.
Umbuchungen sind notwendig, um die Konten auf das Maß zurückzuführen, das in die Schlußbilanz (Jahresabschluß) Eingang findet.
Siehe auch Bilanz oder Buchführung
Umgründung/Umwandlung:
Die
Überführung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform ist eine Umwandlung.
Von Umgründung wird dann gesprochen, wenn das alte Unternehmen liquidiert wurde
und die Vermögensteile und Schulden in eine andere Rechtsform übernommen werden.
Eine Umwandlung oder eine Umgründung hat zahlreiche rechtliche und steuerliche
Aspekte, deren Bedeutung, Konsequenzen oder Auswirkungen auf die weitere Zukunft
des neuen Unternehmens evident sind. Eine Umwandlung oder Umgründung sollte
deshalb anwaltlich begleitet werden. Umwandlungen oder Umgründungen sind gesetzlich geregelt. Siehe auch Betriebsaufgabe oder Betriebsaufspaltung
Umlaufvermögen:
Als Umlaufvermögen
werden alle aktiven Bilanzposten gezählt, die sich innerhalb eines Jahres
umsetzen, d. h. in Geld verwandeln lassen. Dazu zählen also:
- Bankguthaben,
- Lagervorräte,
- Kundenforderungen und
- Stoffvorräte.
Gegenüber dem Anlagevermögen,
das als Bestand wesentlich längerfristig gerechnet wird, sind Umlaufvermögen
also jene Teile der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die als Grundlage jeder
kurzfristigen Finanzierung und Liquidität gesehen werden.
Gemeinhin wird als Umlaufvermögen der Warenbestand bezeichnet, der sich schnell umsetzen läßt.
Im Umlaufvermögen steckt also die Vorfinanzierung, die aufgebracht werden muß, die
Waren herzustellen oder das Warenlager zu beschaffen. Das Umlaufvermögen stellt
bezogen auf die augenblickliche Situation damit einen wesentlichen Teil des
Unternehmenswertes dar. Siehe auch Vorratsvermögen oder Working Capital
Umsatz:
Umsatz ist die Summe der Einnahmen eines
Unternehmens, den es mit seinen Lieferungen und Leistungen erzielt. Der Umsatz
wird in einer Summe in der Gewinn-und-Verlustrechnung ausgewiesen
(Umsatzerlöse). Der Umsatz - sofern sogenannte steuerbare und steuerpflichtige
Umsätze vorliegen - unterliegt der Umsatzsteuer.
Umsatzkostenverfahren:
Beim
Umsatzkostenverfahren werden Erfolg oder Verlust eines Wirtschaftjahrs durch den
Vergleich der Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse
ermittelt. Ob das Unternehmen auf Lager produziert hat oder ob zusätzlich
Bestände aus früheren Geschäftsjahren verkauft wurden, ist dabei gleichgültig.
Beim Umsatzkostenverfahren sollten Produktgruppen gebildet werden, die
ähnliche Kostenstrukturen aufweisen, damit die Erfolgsrechnung aussagekräftig
wird. Das Umsatzkostenverfahren ist vorteilhaft für Unternehmen, die ihren Jahresabschluß veröffentlichen müssen, denn sie geben in der Gewinn-und-Verlustrechnung keine Informationen über die Entwicklung der Lagerbestände
preis.
Nachteil: Das Umsatzkostenverfahren verursacht im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren Mehrarbeit in der Buchführung.
Das Umsatzkostenverfahren:
- Umsatzerlöse − Herstellungskosten der umgesetzten Leistungen =
- = Bruttoumsatzergebnis − Vertriebskosten − allgemeine Verwaltungskosten +
- + sonstige Betriebserträge − sonstige Betriebsaufwendungen +
- + Erträge aus Beteiligungen + Erträge aus Wertpapieren + sonstige Zinserträge −
- − Abschreibungen aus Finanzanlagen − Zinsen und ähnlicher Aufwand =
- = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + außerordentliche Erträge − außerordentliche Aufwendungen =
- = außerordentliches Ergebnis − Steuern vom Einkommen und vom Ergebnis sonstige Steuern
- = Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
Siehe auch Bilanz, Einnahme-Überschuß-Rechnung, Gemeinkosten oder Teilkostenrechnung
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer):
Die Umsatzsteuer besteuert
das Erbringen wirtschaftlicher Leistungen durch Unternehmer. Dabei trägt nicht
der Unternehmer selbst die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde.
Die
Umsatzsteuer wird oft Mehrwertsteuer genannt und auch in offiziellen Rechnungen
als MwSt(r) abgekürzt. Den Begriff Mehrwertsteuer sucht man im Umsatzsteuer-Gesetz
vergeblich, weshalb "heute" korrekterweise von Umsatzsteuer die Rede sein soll.
Der
Unternehmer überwälzt die bei ihm entstehende Umsatzsteuer. Er muß die
Umsatzsteuer in der Rechnung an den Kunden ausweisen. Den Umsatzsteuerbetrag,
den er vom Kunden fordert und erhält, muß er an das Finanzamt abführen. Ist der
Kunde wiederum ein Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen,
kann er die Umsatzsteuer, die er bezahlt hat, als Vorsteuer wieder vom Finanzamt
zurückfordern. Lediglich der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, die gezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend zu machen, sondern muß sie
wirtschaftlich tragen.
Der Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn unterscheidet
sich (z.B. in Deutschland) von den Definitionen in Einkommen- oder Gewerbesteuergesetz.
Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist auch ein Freiberufler.
Umsatzbesteuerung (z.B. u.a. in Deutschland):
- alle entgeltlich erbrachten Leistungen und Lieferungen, auch aus Hilfsgeschäften, also Geschäften, die mit dem eigentlichen Unternehmenszweck
gar nichts zu tun haben
- privater Eigenverbrauch (korrekt: sonstige Leistung)
- unentgeltliche Leistungen an Gesellschafter
- Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet (der EU)
- innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt
Steuerbefreiungen (z.B. u.a. in Deutschland):
- Innergemeinschaftliche Lieferungen im EU-Gebiet
- Exportumsätze aus dem EU-Gebiet in ein Drittlandgebiet
- Gewährung und Vermittlung von Krediten
- Umsätze und Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln, wobei aber Goldmünzen von der
Befreiung ausgenommen sind
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
- Umsätze im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
- Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien
- Unentgeltliche Ehrenämter in einem öffentlichen Unternehmen oder ein solches gegen Auslagenersatz
- Befreiung des Kleinunternehmers, der bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet (Italien: 7000 € jährlich)
Umweltmanagement:
Das Umweltmanagement
befaßt sich als Führungsinstrument mit allen Belangen des Umweltschutzes. Es ist
Aufgabe des Umweltmanagements, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu
sichern und zu verbessern, ohne daß dies zu Lasten der Umwelt geht. Es hat dabei
die zahlreichen Verordnungen und Gesetze im Blick, die ein umweltfreundliches
betriebliches Handeln im ökologischen und damit gesellschaftlichen Interesse
auferlegen. Offensives Umweltmanagement betreibt ein Konzept, das vorausschauend
einen Beitrag für eine Umweltverbesserung leisten will, während defensives
Umweltmanagement lediglich auf Vorschriften und Gesetze reagiert.
Umweltmanagement hat intern die Aufgabe, das Bewußtsein für umweltfreundliche
Strategien in allen Bereichen des Unternehmens durchzusetzen.
Unfallverhütungsvorschriften:
Für alle Unternehmen sind branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften gültig. Wesentliche
Bestandteile dieser Unfallverhütungsvorschriften sind die ergänzenden Elemente
der Arbeitsschutzgesetze und organisatorische Anweisungen für Beauftragte des
Arbeitsschutzes (Sicherheitsinspektoren) oder Auflagen von Versicherungsträgern (z.B. Unfallversicherung)
Unfrei:
Unfrei ist eine Handelsklausel, wonach
der Verkäufer die Kosten einer Versendung nicht übernimmt. Um Mißverständnissen
vorzubeugen, sollte der Unternehmer beim Versand an den Kunden genau
aufschlüsseln, welche Kosten er übernimmt/nicht übernimmt. (Gegensatz: frachtfrei).
Unterbeteiligung:
Eine Unterbeteiligung ist eine vertraglich eingeräumte Beteiligung an der
Gesellschafterstellung eines anderen.
Eine Unterbeteiligung wird im
Gegensatz zu einer Stillen Gesellschaft nicht zwischen dem Unternehmen und dem
anderen Vertragspartner, sondern zwischen dem Gesellschafter und dem anderen
Vertragspartner geschlossen.
Die Unterbeteiligung ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch ist eine Unterbeteiligung selbstverständlich im Rahmen der allgemeinen
Vertragsfreiheit zulässig. Oft wird die Unterbeteiligung als Innengesellschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinne angesehen, weil Haupt- und Unterbeteiligte kein
gemeinschaftliches Gesamthandsvermögen haben, es bestehen nur schuldrechtliche
Beziehungen zwischen Haupt- und Unterbeteiligten. Nach außen erkennt niemand die
Unterbeteiligung: Denn als Innengesellschaft tritt die Unterbeteiligung nicht
nach außen.
Gegenüber der Gesellschaft bleibt der Hauptgesellschafter, also
derjenige, der nach außen als Gesellschafter auftritt, allein berechtigt und
verpflichtet. Das gilt auch im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern.
Natürlich können (und tun es meistens auch) Hauptgesellschafter und
Unterbeteiligte Absprachen darüber treffen, wie der Hauptbeteiligte sich zu
verhalten hat, wie er in Gesellschafterversammlungen abstimmen soll. Den
Hauptgesellschafter binden solche Abreden. Er ist verpflichtet, sich an die
Absprachen mit seinem Unterbeteiligten zu halten, sonst kann dieser ihn zum
Schadensersatz verpflichten. Unterbeteiligungen werden oft eingegangen, um
personelle Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Eine Unterbeteiligung kann für Konkurrenten natürlich aber auch eine Möglichkeit sein, ein Unternehmen zu
unterwandern und den nach außen auftretenden Gesellschafter als reine
Gallionsfigur aufzustellen. Wenn eine bestimmte Person nicht als Gesellschafter
erwünscht ist, und wenn sie aber dennoch Einfluß auf die Geschicke des
Unternehmens nehmen möchte, kann sie genau dies über eine Unterbeteiligung tun.
Voraussetzung allerdings ist, daß sie, nachdem sie einen Hauptgesellschafter
gefunden hat, der bereit ist, eine Unterbeteiligung an seinem Anteil
einzuräumen, diesen vertraglich verpflichtet, alle Aktionen und das
Stimmverhalten mit ihr abstimmen.
Mögliche Abhilfe gegen unerwünschte Unterwanderung: Die Satzung kann vorsehen, daß ein Gesellschafter alle
Unterbeteiligungsverhältnisse offenlegt und die Einräumung von der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung abhängig macht. Bei bekanntgewordenen
Zuwiderhandlungen können Sanktionen greifen. Siehe auch Stimmrecht
Unterhaltsgeld:
Als Unterhaltsgeld werden
- Zahlungen des Arbeitsamtes bezeichnet, die für Fort- und Weiterbildungen von Arbeitslosen gezahlt werden.
- Zahlungen eines Ehepartners für Kinder und gegebenfalls für den anderen (ehemaligen) Ehepartners im Trennungs- oder Scheidungsfall (Alimente)
Unternehmen:
- im allgemeinen Sinne: Organisatorischer Zusammenschluß mit der Absicht, etwas Irdisches zu finden (Unternehmung, z.B. Expedition), erreichen (z.B. Feldzug) oder erfinden/erzeugen/herstellen und
- im wirtschaftlichen Sinne: Organisatorische Einheit mit der Absicht aus dem Erreichten und/oder Erzeugtem Einnahmen zu erzielen.
Siehe auch Unternehmens-Ziele, Betrieb oder Firma
Unternehmenskultur:
Unternehmenskultur ist
die Gesamtheit des Bewußtseins und des Verhaltens aller im Unternehmen
Beschäftigten.
Unternehmenskultur wird vor allem durch die
Unternehmensleitung implementiert. Sie soll Ausdruck und Ziel einer Führung
sein, sich mit diesem Unternehmen zu identifizieren. Je stärker die
Unternehmenskultur im Bewußtsein der Beschäftigten verankert ist, um so stabiler
sind die Innenbeziehungen und um so überzeugender wirkt das Unternehmen in den
Markt. Damit ist die Unternehmenskultur eines Unternehmens eine wichtige Größe
seiner Marktausstrahlung. Sie umfaßt im wesentlichen drei Funktionen:
- Die Unternehmenskultur soll eine starke Identifikation seiner Mitarbeiter mit dem Unternehmen fördern.
- Die Unternehmenskultur wirkt verhaltenssteuernd auf alle Beschäftigten nach innen und nach außen.
- Die Unternehmenskultur wirkt motivierend und fördert ein gemeinsames und sinnstiftendes Bewußtsein.
Siehe auch Marketing
Unternehmerlohn:
Wer in seinem eigenen
Unternehmen tätig ist, kann seinen Unternehmerlohn als kalkulatorische Kosten
verrechnen. Wer steuerlich als Mitunternehmer gilt, dessen Unternehmerlohn ist
keine Betriebsausgabe, sondern Gewinn vorab. Bei Kapitalgesellschaften gilt:
Der Unternehmerlohn muß angemessen sein, d. h., seine steuerliche Abzugsfähigkeit
wird eingeschränkt, wenn es sich um unverhältnismäßig hohe Beträge handelt. Der
Unternehmerlohn orientiert sich an der Höhe eines Geschäftsführergehalts eines
vergleichbaren Unternehmens.
Siehe Verdeckte Gewinnausschüttung oder Vergütung
Unwirksame Klauseln: Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht:
Das Urheberrecht sichert die
Vermarktungsrechte des Urhebers einer Leistung. Im Gegensatz zum Patent-Recht
oder anderen Gewerblichen Schutzrechten umfaßt es im wesentlichen die Werke auf
dem Gebiet:
- der Musik,
- der Kunst und
- der Literatur.
Neuerdings werden Computerprogrammeebenfalls durch das Urheberrecht geschützt, sofern sie individuelle Werke
darstellen, die das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers
sind. Schutz genießen alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und
Grundsätze, die einem Element des Programms zugrunde liegen, einschließlich der
der Schnittstellen, werden nicht geschützt.
Das Urheberrecht gehört nicht zu den Registerrechten. Es entsteht praktisch mit der Fertigstellung des jeweiligen
Werks durch den Urheber.
Jeder, der auf den genannten Gebieten tätig ist, kann für seine Werke das Urheberrecht in Anspruch nehmen. In aller Regel
entsteht es erst durch die Veröffentlichung. Urheberrechte auf geplante
Kunstwerke sind nicht möglich. Oftmals ist es schwer, den Nachweis für die
Urheberschaft zu erbringen. Bei derartigen Werken sollte vor der
Veröffentlichung ein Duplikat oder eine Beschreibung desselben bei einem
Notariat oder einer Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt werden, um in einem
eventuellen Rechtsstreit ein zusätzliches Beweismittel vorlegen zu können.
Urheberrecht im Unternehmen:
Entsteht ein zum Urheberrecht gehörendes Werk durch
einen Arbeitnehmer bei der Lösung seiner Arbeitsaufgaben oder im Rahmen seines
Dienstverhältnisses, so gehen die Urheberrechte mit der Fertigstellung des
Arbeitsergebnisses auf das Unternehmen über. Gesonderte Vergütungsansprüche, wie
beispielsweise aus dem Arbeitnehmererfinderrecht für patent- oder
gebrauchs-musterfähige Lösungen bekannt, können nicht geltend gemacht werden und
sind nicht gesetzlich geregelt. Das geltende Arbeitnehmererfinderrecht ist zur
Behandlung von Vergütungsansprüchen aus dem Urheberrecht generell nicht
anwendbar. In Verträgen, die beispielsweise die Gestaltung eines Firmenlogos,
die Gestaltung von werbenden Verkaufsverpackungen, die Gestaltung einer
Werbegrafik betreffen, sollten Vereinbarungen über die Rechte an den vertraglich
zu erbringenden Leistungen getroffen werden, um evtl. späteren
urheberrechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen. Bei Betriebsjournalen, Prospekten
dürfen unter Angabe der Quelle einzelne Textstellen auszugsweise aus einem durch
das Urheberrecht geschützten Werk zitiert werden. Sollen aber ganze Abschnitte,
Fotos und anderweitige Darstellungen entnommen oder gar Vervielfältigungen
vorgenommen werden, muß die Zustimmung des Urheberrechtinhabers eingeholt
werden. Bei allen Werken des Urheberrechts endet das Urheberrecht generell 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers. Die Urheberrechte können durch schriftlichen Vertrag auf
Dritte, beispielsweise auf einen Verlag, übertragen werden. Siehe auch Lizenz
Urlaub:
Der Urlaub ist eine gesetzlich
vorgeschriebene Erholungszeit für Arbeitnehmer.
Die Grundlagen des
Erholungsurlaubs sind im Gesetz festgelegt. Bei der
Berechnung des Urlaubsentgelts (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) brauchen
Überstunden nicht mehr berücksichtigt werden, außerdem können je Kurtage
auf zwei Urlaubstage angerechnet werden, - allerdings nur, wenn keine
Arbeitsunfähigkeit, Anschlußrehabilitation, Müttergenesungskur oder Kur eines
Beschädigten vorlag (dann nur Kürzung der
Entgeltfortzahlung). Wenn Tarifverträge anzuwenden sind, wird es allerdings
selten bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch bleiben.
Man unterscheidet zusätzlich zum gesetzlich vorgesehenen Urlaub
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Erholungsurlaub
- Bildungsurlaub zur Weiterbildung (in manchen Ländern)
- Sonderurlaub für Jugendleiter (in manchen Ländern)
- Mutterschaftsurlaub und Erziehungsurlaub
- Urlaubsansprüche von Teilzeitkräften.
- Freistellung von der Arbeit (z.B. bei der Musterung zum Wehr- oder Zivildienst, bei Wahlen für ausländischen Arbeitnehmern)
- Sonderurlaube allgemein
Urlaubsgeld:
Während des Urlaubs eines
Arbeitnehmers wird das Arbeitsentgelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiterbezahlt.
Zusätzlich kann der Tarifvertrag weitergehende Regelungen treffen.
Über die Zahlung des gesetzlichen
Urlaubsentgeltes hinaus, kann das Unternehmen seinen Mitarbeitern ein
sogenanntes Urlaubsgeld in beliebiger Höhe gewähren. Es handelt sich dabei um
eine freiwillige Leistung, die einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung
in ihrer Höhe und Berechnung vereinbart und festgelegt werden muß. Vielfach
existieren hierzu auch Regelungen mit der Arbeitnehmervertretung
(Betriebsvereinbarungen).
Das Urlaubsgeld dient zur Aufstockung des Gehalts zum Zeitpunkt des
Urlaubs, der über die monatlichen Lebenshaltungskosten zusätzlich
überproportionale Ausgaben verursacht. Bei außertariflichen Mitarbeitern wird
das für das Jahr vereinbarte Arbeitsentgelt häufig entweder auf 13 oder auch 14
Monatsgehälter aufgeteilt. Das 13. Gehalt dient dann als Urlaubsgeld und das 14.
als Weihnachtsgeld. Das Unternehmen kann aber auch nur 13 Raten vorsehen und
entsprechend das 13. Gehalt zur Hälfte als Urlaubs- und zur anderen Hälfte als
Weihnachtsgeld ausbezahlen. Der Auszahlungstermin für das Urlaubsgeld sollte zur
allgemein üblichen Urlaubszeit in der Mitte des laufenden Kalenderjahres
ausbezahlt werden. Im Prinzip sparen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter einen
gewissen Gehaltsbestandteil an, um ihn dann zusätzlich zum monatlichen Entgelt
auszuschütten.
Bei den Einkommen von über 100.000 € Jahresgehalt ist
dieser Sparvorgang jedoch eigentlich überflüssig, da jedes Monatsgehalt im
Grunde die erhöhten Urlaubsausgaben tilgen könnte. Die Mitarbeiter sollten
vielmehr eigenverantwortlich ihr Jahresgehalt budgetieren können. Liegt das
Arbeitsentgelt auf diesem Niveau, sind vertraglich vereinbarte Urlaubsgelder
eigentlich nur noch als Relikte anzusehen und sollten aus den Verträgen
eliminiert werden. Siehe Sozial-und-Zusatzleistungen oder Vergütung
Ursprungszeugnis:
Das Ursprungszeugnis
stellt eine Urkunde dar, in der bescheinigt wird, daß die Ware ihren Ursprung in
einem bestimmten Land hat.
Um Zollpräferenzen, die insbesondere den
Entwicklungsländern gewährt werden, zu erlangen, ist ein Ursprungszeugnis
vorzulegen, das der Exporteur bei den Behörden in den Entwicklungsländern
beantragen kann. Wer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigt ist sollte man sich beim Finanzamt informieren.
Eine Ware gilt erst dann als Ursprungsware, wenn sie in dem betreffenden Entwicklungsland vollständig erzeugt worden ist
oder unter Verwendung verschiedener Vormaterialien nach vorgegebenen
Listenkriterien in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet worden ist. Der
Vordruck, der in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein muß,
kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Waren in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 210 €) , sofern es sich um Einfuhren
nichtkommerzieller Art handelt, sowie Waren im persönlichen Gepäck von
Reisenden, die ausschließlich zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Reisenden
oder zum Ge- und Verbrauch im Haushalt bestimmt sind, bis zu einem bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 600 €) werden ohne
Vorlage eines des entsprechenden Formulars als Ursprungswaren angesehen. Für
Postsendungen bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 2500 €) kann der vom Ausführer
auszufüllende und zu unterzeichnende Präferenznachweis verwendet werden (Vorlage eines des entsprechenden Formulars).
Informationen zu Detailfragen erteilen die zuständigen
Industrie- und Handelskammern sowie die Zolldienststellen. Siehe Ausfuhrverfahren, Einfuhrgenehmigung oder Transportdokumente
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