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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

U

Überschuldung
Umbuchungen
Umgründung/Umwandlung
Umlaufvermögen
Umsatz
Umsatzkostenverfahren
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Umweltmanagement
Unfallverhütungsvorschriften
Unfrei

Unterbeteiligung
Unterhaltsgeld
Unternehmen
Unternehmenskultur
Unternehmerlohn
Unwirksame Klauseln
Urheberrecht
Urlaub
Urlaubsgeld
Ursprungszeugnis


Überschuldung:
Nach dem Gesetz bedeutet Überschuldung, daß das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
So einfach diese Formulierung klingt, so schwierig ist es in der Praxis festzustellen, ob eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt. Bei Einzelkaufleuten und allgemein dann, wenn Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder einer sonstigen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auch persönlich für die Verbindlichkeiten einzustehen haben, spielt eine Überschuldung insolvenzrechtlich keine Rolle, hier kommt es nur auf die Zahlungsfähigkeit an. Die Überschuldung ist daher nur relevant bei juristischen Personen, also insbesondere Aktiengesellschaften (AG) und GmbH's. Eine bilanzielle Überschuldung ist zunächst gegeben, wenn die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist oder ein negatives Eigenkapital. In diesem Fall müssen Alarmglocken läuten und die Geschäftsführung muß genau prüfen, ob die korrekte Bewertung des Vermögens eine bilanzielle Überschuldung wieder eliminiert. Was die korrekte Bewertung der Vermögenswerte ist, hängt davon ab, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Man muß sich als Geschäftsführer einer GmbH also ggf. fragen, ob es so weitergehen kann wie bisher und woher eine bilanzielle Überschuldung herrührt. Ist es gerechtfertigt, eine positive Prognose anzustellen, können alle vorhandenen Vermögensgegenstände mit sog. Fortführungswerten bewertet werden. Erkennt man dagegen, daß es nicht mehr weitergehen kann, müssen für die Vermögensgegenstände solche Werte angesetzt werden, die bei einem Einzelverkauf voraussichtlich erzielt werden können. Ergibt die Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten weiterhin eine Unterdeckung, liegt eine Überschuldung vor, die nun innerhalb von drei Wochen beseitigt werden muß. Gelingt dies nicht, muß unverzüglich, aller spätestens nach drei Wochen seit Feststellung der Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Siehe auch Insolvenz oder Zwangsvollstreckung

Umbuchungen:
Umbuchungen werden die Auflösungen der Vorkonten (Unterkonten) des Eigenkapital-Kontos, der Stoffe-Konten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Erlös-Konten sowie des Vorsteuer-Kontos genannt. Ferner sind der Stoffeverbrauch, die Bestandsveränderungen, die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen sowie die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und möglicherweise auch auf das Umlaufvermögen festzustellen und entsprechend zu buchen.
Umbuchungen sind notwendig, um die Konten auf das Maß zurückzuführen, das in die Schlußbilanz (Jahresabschluß) Eingang findet. Siehe auch Bilanz oder Buchführung

Umgründung/Umwandlung:
Die Überführung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform ist eine Umwandlung. Von Umgründung wird dann gesprochen, wenn das alte Unternehmen liquidiert wurde und die Vermögensteile und Schulden in eine andere Rechtsform übernommen werden. Eine Umwandlung oder eine Umgründung hat zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte, deren Bedeutung, Konsequenzen oder Auswirkungen auf die weitere Zukunft des neuen Unternehmens evident sind. Eine Umwandlung oder Umgründung sollte deshalb anwaltlich begleitet werden. Umwandlungen oder Umgründungen sind gesetzlich geregelt. Siehe auch Betriebsaufgabe oder Betriebsaufspaltung

Umlaufvermögen:
Als Umlaufvermögen werden alle aktiven Bilanzposten gezählt, die sich innerhalb eines Jahres umsetzen, d. h. in Geld verwandeln lassen. Dazu zählen also:

  • Bankguthaben,
  • Lagervorräte,
  • Kundenforderungen und
  • Stoffvorräte.

Gegenüber dem Anlagevermögen, das als Bestand wesentlich längerfristig gerechnet wird, sind Umlaufvermögen also jene Teile der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die als Grundlage jeder kurzfristigen Finanzierung und Liquidität gesehen werden.
Gemeinhin wird als Umlaufvermögen der Warenbestand bezeichnet, der sich schnell umsetzen läßt.
Im Umlaufvermögen steckt also die Vorfinanzierung, die aufgebracht werden muß, die Waren herzustellen oder das Warenlager zu beschaffen. Das Umlaufvermögen stellt bezogen auf die augenblickliche Situation damit einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes dar. Siehe auch Vorratsvermögen oder Working Capital

Umsatz:
Umsatz ist die Summe der Einnahmen eines Unternehmens, den es mit seinen Lieferungen und Leistungen erzielt. Der Umsatz wird in einer Summe in der Gewinn-und-Verlustrechnung ausgewiesen (Umsatzerlöse). Der Umsatz - sofern sogenannte steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen - unterliegt der Umsatzsteuer.

Umsatzkostenverfahren:
Beim Umsatzkostenverfahren werden Erfolg oder Verlust eines Wirtschaftjahrs durch den Vergleich der Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse ermittelt. Ob das Unternehmen auf Lager produziert hat oder ob zusätzlich Bestände aus früheren Geschäftsjahren verkauft wurden, ist dabei gleichgültig.
Beim Umsatzkostenverfahren sollten Produktgruppen gebildet werden, die ähnliche Kostenstrukturen aufweisen, damit die Erfolgsrechnung aussagekräftig wird. Das Umsatzkostenverfahren ist vorteilhaft für Unternehmen, die ihren Jahresabschluß veröffentlichen müssen, denn sie geben in der Gewinn-und-Verlustrechnung keine Informationen über die Entwicklung der Lagerbestände preis.

Nachteil: Das Umsatzkostenverfahren verursacht im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren Mehrarbeit in der Buchführung.

Das Umsatzkostenverfahren:

  • Umsatzerlöse − Herstellungskosten der umgesetzten Leistungen =
  • = Bruttoumsatzergebnis − Vertriebskosten − allgemeine Verwaltungskosten +
  • + sonstige Betriebserträge − sonstige Betriebsaufwendungen +
  • + Erträge aus Beteiligungen + Erträge aus Wertpapieren + sonstige Zinserträge −
  • Abschreibungen aus Finanzanlagen − Zinsen und ähnlicher Aufwand =
  • = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + außerordentliche Erträge − außerordentliche Aufwendungen =
  • = außerordentliches Ergebnis − Steuern vom Einkommen und vom Ergebnis sonstige Steuern
  • = Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

Siehe auch Bilanz, Einnahme-Überschuß-Rechnung, Gemeinkosten oder Teilkostenrechnung

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer):
Die Umsatzsteuer besteuert das Erbringen wirtschaftlicher Leistungen durch Unternehmer. Dabei trägt nicht der Unternehmer selbst die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde.
Die Umsatzsteuer wird oft Mehrwertsteuer genannt und auch in offiziellen Rechnungen als MwSt(r) abgekürzt. Den Begriff Mehrwertsteuer sucht man im Umsatzsteuer-Gesetz vergeblich, weshalb "heute" korrekterweise von Umsatzsteuer die Rede sein soll.
Der Unternehmer überwälzt die bei ihm entstehende Umsatzsteuer. Er muß die Umsatzsteuer in der Rechnung an den Kunden ausweisen. Den Umsatzsteuerbetrag, den er vom Kunden fordert und erhält, muß er an das Finanzamt abführen. Ist der Kunde wiederum ein Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, kann er die Umsatzsteuer, die er bezahlt hat, als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückfordern. Lediglich der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend zu machen, sondern muß sie wirtschaftlich tragen.
Der Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn unterscheidet sich (z.B. in Deutschland) von den Definitionen in Einkommen- oder Gewerbesteuergesetz. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist auch ein Freiberufler.

Umsatzbesteuerung (z.B. u.a. in Deutschland):

  • alle entgeltlich erbrachten Leistungen und Lieferungen, auch aus Hilfsgeschäften, also Geschäften, die mit dem eigentlichen Unternehmenszweck gar nichts zu tun haben
  • privater Eigenverbrauch (korrekt: sonstige Leistung)
  • unentgeltliche Leistungen an Gesellschafter
  • Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet (der EU)
  • innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt

Steuerbefreiungen (z.B. u.a. in Deutschland):

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen im EU-Gebiet
  • Exportumsätze aus dem EU-Gebiet in ein Drittlandgebiet
  • Gewährung und Vermittlung von Krediten
  • Umsätze und Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln, wobei aber Goldmünzen von der Befreiung ausgenommen sind
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Umsätze im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
  • Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • Unentgeltliche Ehrenämter in einem öffentlichen Unternehmen oder ein solches gegen Auslagenersatz
  • Befreiung des Kleinunternehmers, der bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet (Italien: 7000 € jährlich)

Umweltmanagement:
Das Umweltmanagement befaßt sich als Führungsinstrument mit allen Belangen des Umweltschutzes. Es ist Aufgabe des Umweltmanagements, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und zu verbessern, ohne daß dies zu Lasten der Umwelt geht. Es hat dabei die zahlreichen Verordnungen und Gesetze im Blick, die ein umweltfreundliches betriebliches Handeln im ökologischen und damit gesellschaftlichen Interesse auferlegen. Offensives Umweltmanagement betreibt ein Konzept, das vorausschauend einen Beitrag für eine Umweltverbesserung leisten will, während defensives Umweltmanagement lediglich auf Vorschriften und Gesetze reagiert. Umweltmanagement hat intern die Aufgabe, das Bewußtsein für umweltfreundliche Strategien in allen Bereichen des Unternehmens durchzusetzen.

Unfallverhütungsvorschriften:
Für alle Unternehmen sind branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften gültig. Wesentliche Bestandteile dieser Unfallverhütungsvorschriften sind die ergänzenden Elemente der Arbeitsschutzgesetze und organisatorische Anweisungen für Beauftragte des Arbeitsschutzes (Sicherheitsinspektoren) oder Auflagen von Versicherungsträgern (z.B. Unfallversicherung)

Unfrei:
Unfrei ist eine Handelsklausel, wonach der Verkäufer die Kosten einer Versendung nicht übernimmt. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sollte der Unternehmer beim Versand an den Kunden genau aufschlüsseln, welche Kosten er übernimmt/nicht übernimmt. (Gegensatz: frachtfrei).

Unterbeteiligung:
Eine Unterbeteiligung ist eine vertraglich eingeräumte Beteiligung an der Gesellschafterstellung eines anderen.
Eine Unterbeteiligung wird im Gegensatz zu einer Stillen Gesellschaft nicht zwischen dem Unternehmen und dem anderen Vertragspartner, sondern zwischen dem Gesellschafter und dem anderen Vertragspartner geschlossen.
Die Unterbeteiligung ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch ist eine Unterbeteiligung selbstverständlich im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig. Oft wird die Unterbeteiligung als Innengesellschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinne angesehen, weil Haupt- und Unterbeteiligte kein gemeinschaftliches Gesamthandsvermögen haben, es bestehen nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Haupt- und Unterbeteiligten. Nach außen erkennt niemand die Unterbeteiligung: Denn als Innengesellschaft tritt die Unterbeteiligung nicht nach außen.
Gegenüber der Gesellschaft bleibt der Hauptgesellschafter, also derjenige, der nach außen als Gesellschafter auftritt, allein berechtigt und verpflichtet. Das gilt auch im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Natürlich können (und tun es meistens auch) Hauptgesellschafter und Unterbeteiligte Absprachen darüber treffen, wie der Hauptbeteiligte sich zu verhalten hat, wie er in Gesellschafterversammlungen abstimmen soll. Den Hauptgesellschafter binden solche Abreden. Er ist verpflichtet, sich an die Absprachen mit seinem Unterbeteiligten zu halten, sonst kann dieser ihn zum Schadensersatz verpflichten. Unterbeteiligungen werden oft eingegangen, um personelle Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Eine Unterbeteiligung kann für Konkurrenten natürlich aber auch eine Möglichkeit sein, ein Unternehmen zu unterwandern und den nach außen auftretenden Gesellschafter als reine Gallionsfigur aufzustellen. Wenn eine bestimmte Person nicht als Gesellschafter erwünscht ist, und wenn sie aber dennoch Einfluß auf die Geschicke des Unternehmens nehmen möchte, kann sie genau dies über eine Unterbeteiligung tun. Voraussetzung allerdings ist, daß sie, nachdem sie einen Hauptgesellschafter gefunden hat, der bereit ist, eine Unterbeteiligung an seinem Anteil einzuräumen, diesen vertraglich verpflichtet, alle Aktionen und das Stimmverhalten mit ihr abstimmen.
Mögliche Abhilfe gegen unerwünschte Unterwanderung: Die Satzung kann vorsehen, daß ein Gesellschafter alle Unterbeteiligungsverhältnisse offenlegt und die Einräumung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig macht. Bei bekanntgewordenen Zuwiderhandlungen können Sanktionen greifen. Siehe auch Stimmrecht

Unterhaltsgeld:
Als Unterhaltsgeld werden

  1. Zahlungen des Arbeitsamtes bezeichnet, die für Fort- und Weiterbildungen von Arbeitslosen gezahlt werden.
  2. Zahlungen eines Ehepartners für Kinder und gegebenfalls für den anderen (ehemaligen) Ehepartners im Trennungs- oder Scheidungsfall (Alimente)

Unternehmen:

  1. im allgemeinen Sinne: Organisatorischer Zusammenschluß mit der Absicht, etwas Irdisches zu finden (Unternehmung, z.B. Expedition), erreichen (z.B. Feldzug) oder erfinden/erzeugen/herstellen und
  2. im wirtschaftlichen Sinne: Organisatorische Einheit mit der Absicht aus dem Erreichten und/oder Erzeugtem Einnahmen zu erzielen.

Siehe auch Unternehmens-Ziele, Betrieb oder Firma

Unternehmenskultur:
Unternehmenskultur ist die Gesamtheit des Bewußtseins und des Verhaltens aller im Unternehmen Beschäftigten.
Unternehmenskultur wird vor allem durch die Unternehmensleitung implementiert. Sie soll Ausdruck und Ziel einer Führung sein, sich mit diesem Unternehmen zu identifizieren. Je stärker die Unternehmenskultur im Bewußtsein der Beschäftigten verankert ist, um so stabiler sind die Innenbeziehungen und um so überzeugender wirkt das Unternehmen in den Markt. Damit ist die Unternehmenskultur eines Unternehmens eine wichtige Größe seiner Marktausstrahlung. Sie umfaßt im wesentlichen drei Funktionen:

  1. Die Unternehmenskultur soll eine starke Identifikation seiner Mitarbeiter mit dem Unternehmen fördern.
  2. Die Unternehmenskultur wirkt verhaltenssteuernd auf alle Beschäftigten nach innen und nach außen.
  3. Die Unternehmenskultur wirkt motivierend und fördert ein gemeinsames und sinnstiftendes Bewußtsein.

Siehe auch Marketing

Unternehmerlohn:
Wer in seinem eigenen Unternehmen tätig ist, kann seinen Unternehmerlohn als kalkulatorische Kosten verrechnen. Wer steuerlich als Mitunternehmer gilt, dessen Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe, sondern Gewinn vorab. Bei Kapitalgesellschaften gilt:
Der Unternehmerlohn muß angemessen sein, d. h., seine steuerliche Abzugsfähigkeit wird eingeschränkt, wenn es sich um unverhältnismäßig hohe Beträge handelt. Der Unternehmerlohn orientiert sich an der Höhe eines Geschäftsführergehalts eines vergleichbaren Unternehmens. Siehe Verdeckte Gewinnausschüttung oder Vergütung

Unwirksame Klauseln: Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht:
Das Urheberrecht sichert die Vermarktungsrechte des Urhebers einer Leistung. Im Gegensatz zum Patent-Recht oder anderen Gewerblichen Schutzrechten umfaßt es im wesentlichen die Werke auf dem Gebiet:

  1. der Musik,
  2. der Kunst und
  3. der Literatur.

Neuerdings werden Computerprogrammeebenfalls durch das Urheberrecht geschützt, sofern sie individuelle Werke darstellen, die das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Schutz genießen alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms zugrunde liegen, einschließlich der der Schnittstellen, werden nicht geschützt.
Das Urheberrecht gehört nicht zu den Registerrechten. Es entsteht praktisch mit der Fertigstellung des jeweiligen Werks durch den Urheber.
Jeder, der auf den genannten Gebieten tätig ist, kann für seine Werke das Urheberrecht in Anspruch nehmen. In aller Regel entsteht es erst durch die Veröffentlichung. Urheberrechte auf geplante Kunstwerke sind nicht möglich. Oftmals ist es schwer, den Nachweis für die Urheberschaft zu erbringen. Bei derartigen Werken sollte vor der Veröffentlichung ein Duplikat oder eine Beschreibung desselben bei einem Notariat oder einer Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt werden, um in einem eventuellen Rechtsstreit ein zusätzliches Beweismittel vorlegen zu können.
Urheberrecht im Unternehmen:
Entsteht ein zum Urheberrecht gehörendes Werk durch einen Arbeitnehmer bei der Lösung seiner Arbeitsaufgaben oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses, so gehen die Urheberrechte mit der Fertigstellung des Arbeitsergebnisses auf das Unternehmen über. Gesonderte Vergütungsansprüche, wie beispielsweise aus dem Arbeitnehmererfinderrecht für patent- oder gebrauchs-musterfähige Lösungen bekannt, können nicht geltend gemacht werden und sind nicht gesetzlich geregelt. Das geltende Arbeitnehmererfinderrecht ist zur Behandlung von Vergütungsansprüchen aus dem Urheberrecht generell nicht anwendbar. In Verträgen, die beispielsweise die Gestaltung eines Firmenlogos, die Gestaltung von werbenden Verkaufsverpackungen, die Gestaltung einer Werbegrafik betreffen, sollten Vereinbarungen über die Rechte an den vertraglich zu erbringenden Leistungen getroffen werden, um evtl. späteren urheberrechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen. Bei Betriebsjournalen, Prospekten dürfen unter Angabe der Quelle einzelne Textstellen auszugsweise aus einem durch das Urheberrecht geschützten Werk zitiert werden. Sollen aber ganze Abschnitte, Fotos und anderweitige Darstellungen entnommen oder gar Vervielfältigungen vorgenommen werden, muß die Zustimmung des Urheberrechtinhabers eingeholt werden. Bei allen Werken des Urheberrechts endet das Urheberrecht generell 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Urheberrechte können durch schriftlichen Vertrag auf Dritte, beispielsweise auf einen Verlag, übertragen werden. Siehe auch Lizenz

Urlaub:
Der Urlaub ist eine gesetzlich vorgeschriebene Erholungszeit für Arbeitnehmer.
Die Grundlagen des Erholungsurlaubs sind im Gesetz festgelegt. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts (Durchschnitt der letzten 13 Wochen) brauchen Überstunden nicht mehr berücksichtigt werden, außerdem können je Kurtage auf zwei Urlaubstage angerechnet werden, - allerdings nur, wenn keine Arbeitsunfähigkeit, Anschlußrehabilitation, Müttergenesungskur oder Kur eines Beschädigten vorlag (dann nur Kürzung der Entgeltfortzahlung). Wenn Tarifverträge anzuwenden sind, wird es allerdings selten bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch bleiben.
Man unterscheidet zusätzlich zum gesetzlich vorgesehenen Urlaub

  • Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
  • Erholungsurlaub
  • Bildungsurlaub zur Weiterbildung (in manchen Ländern)
  • Sonderurlaub für Jugendleiter (in manchen Ländern)
  • Mutterschaftsurlaub und Erziehungsurlaub
  • Urlaubsansprüche von Teilzeitkräften.
  • Freistellung von der Arbeit (z.B. bei der Musterung zum Wehr- oder Zivildienst, bei Wahlen für ausländischen Arbeitnehmern)
  • Sonderurlaube allgemein

Urlaubsgeld:
Während des Urlaubs eines Arbeitnehmers wird das Arbeitsentgelt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiterbezahlt. Zusätzlich kann der Tarifvertrag weitergehende Regelungen treffen.
Über die Zahlung des gesetzlichen Urlaubsentgeltes hinaus, kann das Unternehmen seinen Mitarbeitern ein sogenanntes Urlaubsgeld in beliebiger Höhe gewähren. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, die einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung in ihrer Höhe und Berechnung vereinbart und festgelegt werden muß. Vielfach existieren hierzu auch Regelungen mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebsvereinbarungen).
Das Urlaubsgeld dient zur Aufstockung des Gehalts zum Zeitpunkt des Urlaubs, der über die monatlichen Lebenshaltungskosten zusätzlich überproportionale Ausgaben verursacht. Bei außertariflichen Mitarbeitern wird das für das Jahr vereinbarte Arbeitsentgelt häufig entweder auf 13 oder auch 14 Monatsgehälter aufgeteilt. Das 13. Gehalt dient dann als Urlaubsgeld und das 14. als Weihnachtsgeld. Das Unternehmen kann aber auch nur 13 Raten vorsehen und entsprechend das 13. Gehalt zur Hälfte als Urlaubs- und zur anderen Hälfte als Weihnachtsgeld ausbezahlen. Der Auszahlungstermin für das Urlaubsgeld sollte zur allgemein üblichen Urlaubszeit in der Mitte des laufenden Kalenderjahres ausbezahlt werden. Im Prinzip sparen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter einen gewissen Gehaltsbestandteil an, um ihn dann zusätzlich zum monatlichen Entgelt auszuschütten.
Bei den Einkommen von über 100.000 € Jahresgehalt ist dieser Sparvorgang jedoch eigentlich überflüssig, da jedes Monatsgehalt im Grunde die erhöhten Urlaubsausgaben tilgen könnte. Die Mitarbeiter sollten vielmehr eigenverantwortlich ihr Jahresgehalt budgetieren können. Liegt das Arbeitsentgelt auf diesem Niveau, sind vertraglich vereinbarte Urlaubsgelder eigentlich nur noch als Relikte anzusehen und sollten aus den Verträgen eliminiert werden. Siehe Sozial-und-Zusatzleistungen oder Vergütung

Ursprungszeugnis:
Das Ursprungszeugnis stellt eine Urkunde dar, in der bescheinigt wird, daß die Ware ihren Ursprung in einem bestimmten Land hat.
Um Zollpräferenzen, die insbesondere den Entwicklungsländern gewährt werden, zu erlangen, ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen, das der Exporteur bei den Behörden in den Entwicklungsländern beantragen kann. Wer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigt ist sollte man sich beim Finanzamt informieren.
Eine Ware gilt erst dann als Ursprungsware, wenn sie in dem betreffenden Entwicklungsland vollständig erzeugt worden ist oder unter Verwendung verschiedener Vormaterialien nach vorgegebenen Listenkriterien in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet worden ist. Der Vordruck, der in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sein muß, kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Waren in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 210 €) , sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, sowie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die ausschließlich zum persönlichen Ge- und Verbrauch des Reisenden oder zum Ge- und Verbrauch im Haushalt bestimmt sind, bis zu einem bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 600 €) werden ohne Vorlage eines des entsprechenden Formulars als Ursprungswaren angesehen. Für Postsendungen bis zu einem bestimmten Wertbetrag (Deutschland dato 2001 ca. 2500 €) kann der vom Ausführer auszufüllende und zu unterzeichnende Präferenznachweis verwendet werden (Vorlage eines des entsprechenden Formulars). Informationen zu Detailfragen erteilen die zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie die Zolldienststellen. Siehe Ausfuhrverfahren, Einfuhrgenehmigung oder Transportdokumente